Die Gefährdungsbeurteilung von Brandgefährdungen dient der Erkennung und Reduzierung von Brandrisiken zum Schutz von Menschen und Sachwerten. Sie ist ein Bestandteil des Arbeitsschutzes und der Sicherheitsvorkehrungen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen und dient dazu, potenzielle Brandrisiken systematisch zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung dieser Risiken zu ergreifen. Denn Brände stellen nicht nur eine erhebliche Gefahr für Menschenleben und Sachwerte dar, sondern können auch den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. Daher ist es von zentraler Bedeutung, eine fundierte und präzise Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um das Risiko von Bränden zu minimieren und den Schutz von Beschäftigten, Besuchern und Sachwerten sicherzustellen.
Die Beurteilung basiert auf gesetzlichen Anforderungen bspw. des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), technischen Normen und branchenspezifischen Vorgaben. Sie umfasst sowohl organisatorische als auch bauliche und technische Maßnahmen. Auf dieser Seite werden die Grundlagen und die Rolle der Gefährdungsbeurteilung von Brandgefährdungen erläutert und die Notwendigkeit eines strukturierten Vorgehens hervorgehoben. Im folgenden Artikel befassen wir uns daher ausführlich mit den Grundlagen, Zielen und praktischen Schritten der Gefährdungsbeurteilung von Brandrisiken.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein systematischer Prozess zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren, die bei der Arbeit auftreten können, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen, um geeignete Maßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung dieser Gefahren zu ergreifen. Dabei werden alle Aspekte der Arbeitsumgebung betrachtet, einschließlich physischer, chemischer, biologischer und psychischer Gefährdungen. Auf Grundlage dieser Beurteilung sind Maßnahmen zu entwickeln, die den sicheren Betrieb gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Erkrankungen verhindern sollen. In vielen Ländern ist die Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben und bildet das Fundament für den betrieblichen Arbeitsschutz.
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Und welche Ziele hat die Gefährdungsbeurteilung bei Brandgefährdungen?
Die Gefährdungsbeurteilung für Brandgefährdungen hilft, potenzielle Brandrisiken in einem Betrieb oder einer Einrichtung systematisch zu erkennen und zu bewerten. Durch diesen Prozess sind spezifische Gefahrenquellen, wie etwa leicht entzündliche Materialien, unzureichende Brandschutzmaßnahmen oder fehlerhafte elektrische Anlagen zu identifizieren. Auf Basis der Beurteilung werden dann präventive Maßnahmen entwickelt, um das Brandrisiko zu minimieren. Dazu gehören organisatorische Maßnahmen wie die Schulung der Mitarbeiter im Brandschutz. Genauso wie bauliche Vorkehrungen durch Brandschutztüren oder Löschsysteme und technische Maßnahmen wie regelmäßige Wartung von elektrischen Anlagen.
Durch die gezielte Gefährdungsbeurteilung von Brandrisiken wird laut ASR A2.2 nicht nur der Schutz von Menschen und Sachwerten verbessert, sondern auch die Betriebsabläufe vor möglichen Störungen durch Brände gesichert. Sie ist somit ein unverzichtbares Instrument im Rahmen des betrieblichen Brandschutzes. Zudem sollte bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für eine Brandgefährdung die Einbeziehung eines Brandschutzbeauftragten oder Gefahrstoffbeauftragten frühzeitig erfolgen, um spezifische Risiken zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln.
Erkennung und Bewertung von Brandgefahren
Brände können nicht nur durch Gefahrstoffe, sondern auch durch defekte oder überlastete elektrische Geräte, Funken, heiße Oberflächen und verfahrenstechnische Vorgänge entstehen, wenn brennbare Stoffe in einem geeigneten Oberflächen-Volumen-Verhältnis vorhanden sind. Diese brennbaren Stoffe werden im Brandschutz als „Brandlast“ bezeichnet. Während für den baulichen Brandschutz die durch Brandlast entstehende Wärme entscheidend ist, berücksichtigt der betriebliche Brandschutz zusätzlich die Anzahl und Mobilität der betroffenen Personen sowie die Länge der Flucht- und Rettungswege. In der Gefährdungsbeurteilung sollten daher Zündquellen und Brandlasten (inklusive ihrer Art und Menge) erfasst und klassifiziert werden. Etwa nach ihrer Entflammbarkeit, um eine umfassende Sicherheitsbewertung zu ermöglichen. Häufige Zündquellen sind dabei:
- Blitzschlag führt zu ca. 20 Prozent aller Brände in Unternehmen und Arbeitsstätten,
- Funken, die bei elektrischen Schaltvorgängen und anderen elektrischen Vorgängen (Kurzschluss, Entladungsfunken) sowie mechanischen Reibungsvorgängen auftreten können,
- Offenes Feuer z.B. Kerzen, Flammen eines Streichholzes oder Feuerzeuges ,
- heiße Oberflächen die auch durch Reibung – heißgelaufene Wellen oder Lager –, Überlastung von Maschinen oder Stromleitungen sowie durch falsche Aufstellung von Strahlern oder Heizgeräten entstehen können,
- Glut z.B. Asche aus Öfen oder Zigarettenglut – oft wird unterschätzt, wie lange Glut zündfähig bleiben kann,
- chemische Reaktionen mit starker Wärmefreisetzung,
- Brandstiftung
Relevante Brandlasten umfassen neben entsprechend gekennzeichneten Gefahrstoffen - siehe technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 800) - insbesondere allgemein brennbare Materialien wie Papier, Pappe, Holz und Kunststoffe. Laut ASR A2.2 sind Bereiche, in denen bei einem „richtigen“ Oberflächen-Volumen-Verhältnis mit schneller Brandausbreitung oder erheblicher Rauchfreisetzung zu rechnen ist, als Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung einzustufen. Bei der Auswahl von Feuerlöschern sind betriebliche Belange zu berücksichtigen, da Pulverlöscher langfristig Korrosion in elektrischen und elektronischen Geräten verursachen können. In den Gefährdungsbeurteilungen zur Brandgefährdung ist zudem zu prüfen, welche Brandklassen auftreten können und ob die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen dafür geeignet sind. Besonders für Metallbrände (Brandklasse D) und Brände von Speiseölen und -fetten, wie sie in Frittiergeräten vorkommen (Brandklasse F), sind spezielle Löschmittel erforderlich.
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Gefährdungsbeurteilung für Brandgefährdungen: Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen
Die Einhaltung der folgenden Brandschutzmaßnahmen, die im Wesentlichen der Vermeidung von Zündquellen und Brandlasten bzw. deren räumlicher Trennung dienen, sollte geprüft und ggf. sichergestellt werden.
Feuergefährdete Bereiche
In feuergefährdeten Bereichen, die große Mengen leicht entflammbarer Materialien oder Stoffe enthalten, ist das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer grundsätzlich verboten. Sollte der Bereich nicht auch explosionsgefährdet sein, können rauchfreie Zonen eingerichtet werden. Sofern sie ausreichend vom leicht entflammbaren Material getrennt und mit geeigneten Aschebehältern, Löschmaterial und Warnschildern ausgestattet sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist in der Regel vertraglich mit der Feuerversicherung gemäß den allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (VdS 2038) vereinbart.
Feuerarbeiten
Feuerarbeiten wie Schweißen, Schneiden, Schleifen und Aufheizarbeiten dürfen ausschließlich von Personen durchgeführt werden, die mit diesen Tätigkeiten vertraut sind. Sollten diese Arbeiten nicht an speziell dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen erfolgen, ist eine schriftliche Genehmigung der Betriebsleitung oder einer von ihr beauftragten Person erforderlich. Diese Genehmigung, auch als „Schweißerlaubnisschein“ bekannt, muss die erforderlichen Schutzmaßnahmen enthalten. Diese orientieren sich an den Vorgaben der Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten (VdS 2047). Bei der Gefährdungsbeurteilung von Brandgefährdungen ist es wichtig, diese speziellen Anforderungen zu berücksichtigen. Und zudem sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit bei Feuerarbeiten eingehalten werden.
- Vor Beginn der Arbeiten: Entfernen aller beweglichen brennbaren Gegenstände (auch von Staubablagerungen!) aus dem Gefährdungsbereich; Abdeckung unbeweglicher brennbarer Gegenstände mit nichtbrennbaren Materialien. Der Gefährdungsbereich umfasst nach VdS 2008 bei einer Arbeitshöhe bis 2 m beim Brennschneiden einen Radius von 10 m, beim Schweißen (Gas und Lichtbogen) 7,5 m, beim Trennschleifen 6 m und beim Löten und Heißkleben 2 m. (Können Gegenstände nicht entfernt oder geschützt werden, ist während der Arbeiten ein mit geeignetem Löschmittel ausgestatteter Brandposten erforderlich.) Eventuelle Decken-, Wand- und Bodendurchbrüche sind abzudichten. Werden brandschutztechnische Anlagen (Brandmelde- oder Feuerlöschanlagen) für die Arbeiten vorübergehend außer Kraft gesetzt, sollten sowohl die Feuerwehr als auch die Feuerversicherung informiert werden.
- Bei Durchführung der Arbeiten: Laufende Kontrolle der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung. Im Brandfall Arbeit sofort einstellen, Feuerwehr alarmieren und unverzüglich die Brandbekämpfung einleiten.
- Nach Abschluss der Arbeiten: Umgebung der Arbeitsstätte mehrfach auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester kontrollieren, bis eine Brandentstehung ausgeschlossen ist.
Umgang mit elektrischen Geräten
Behelfsmäßige elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder sind nur mit Zustimmung der Betriebsleitung zu benutzen. Mit Öl, Fett oder brennbaren Flüssigkeiten getränkte Lappen, Putzwolle etc. werden nur in nicht brennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufbewahrt. Zigarettenasche oder andere Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Abfallbehältern aufzubewahren.
Maßnahmen zur Vermeidung von Brandlasten am Arbeitsplatz
In Packräumen darf leicht entflammbares Verpackungsmaterial nur in Mengen des Tagesbedarfs vorhanden sein und muss ansonsten in feuerbeständigen Lagerräumen oder im Freien in sicherem Abstand gelagert werden (vgl. VdS 2038). Brennbare Abfälle sind täglich aus Arbeitsräumen zu entfernen und an einem sicheren Ort – feuerbeständig abgetrennter Raum oder im Freien in ausreichendem Abstand zu lagern (VdS 2038). Ein Feuerlöscher gehört zur Grundausstattung im Brandschutz.
Filteranlagen, insbesondere Trockenfilter, können Brandlasten durch Filterelemente, Sekundärstoffe (wie ölhaltige Luft oder Aerosole) und abgeschiedene Stäube enthalten. Diese können durch interne (heiße Oberflächen, statische Elektrizität) oder externe Zündquellen (abgesaugte Prozesse) entzündet werden. Häufig treten Filterbrände bei Metall-, Holz- und Lackstäuben auf. Externe Zündquellen können auch durch Selbstzündung der Stäube entstehen. Interne Zündquellen lassen sich oft durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, sodass der Fokus auf Schutzmaßnahmen gegen externe Zündquellen liegen sollte. Nach dem VdS-Merkblatt 3445 „Brandschutz in Entstaubungsanlagen“ sollte die Beurteilung der Gefährdung auf der Brennzahl des Staubes, der Mindestzündtemperatur und der Selbstentzündungstemperatur basieren. Die Brennzahl beschreibt die Brandentwicklung bei der Betriebstemperatur:
- Brennzahl 1 („kein Anbrennen“): Keine Maßnahmen erforderlich.
- Brennzahl 2 („kurzes Anbrennen und rasches Auslöschen”) und
- Brennzahl 3 („örtliches Brennen oder Glimmen ohne Ausbreiten”): Maßnahmen zur Brandverhütung empfohlen, insbesondere bei brennbaren Filtermedien.
- Brennzahlen 3 bis 5 oder brennbaren Filtermedien: Zusätzlich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung erforderlich.
- Brennzahl 6 („verpuffungsartiges Abbrennen”): Detaillierte Risikoanalyse notwendig.
Die Verhütung von Bränden kann auch durch eine Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung von Brandgefährdungen gewährleistet werden. Technische Maßnahmen umfassen beispielsweise die Funkenvorabscheidung, die Funkenerkennung und -löschung sowie die Feststoffinertisierung. Bei der Feststoffinertisierung wird aus dem brennbaren Staub durch die Zugabe von Additiven wie Kalksteinmehl ein nicht brennbares Gemisch erzeugt. Ergänzend dazu sind organisatorische Maßnahmen von großer Bedeutung. Dazu zählen die regelmäßige Leerung des Staubsammelbehälters sowie die regelmäßige Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Anlagen.
Der Gefahrstoffbeauftragte muss über eine geeignete Ausbildung und Erfahrung verfügen. Er oder sie ist für die Überwachung und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit Gefahrstoffen verantwortlich. Er oder sie berät die Geschäftsleitung und die Beschäftigten in Fragen des Arbeitsschutzes und der Gefahrstoffverordnung. Dabei unterstützt er bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen.
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Diese Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im Brandfall sollten in der Gefährdungsbeurteilung von Brandgefährdungen enthalten sein
Die Branderkennung kann durch verschiedene Systeme wie Temperaturmessungen, Maximaltemperaturmelder, Strahlungsmelder und Rauchgas-Überwachung erfolgen. Bei einer Branderkennung ist eine Brandmeldung erforderlich, um durch akustische Alarmierung die Alarmierung sicherzustellen. Zur Brandbekämpfung können je nach Schutzziel manuelle Maßnahmen oder stationäre, automatisch ausgelöste Löschanlagen eingesetzt werden. Bei möglichen Metallbränden müssen zudem spezielle Löschmittel zur Bekämpfung von Brandklasse D bereitstehen.
Die technische Auslegung der Anlagen ist bei der ersten Gefährdungsbeurteilung zur Brandgefährdung zu überprüfen. Dabei werden insbesondere eventuelle Änderungen der Verhältnisse im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen sowie die Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen, einschließlich Inspektion, Wartung und Instandhaltung, überprüft.
Anforderungen der Brandschutzordnung an die Gefährdungsbeurteilung von Brandgefährdungen
Die Brandschutzordnung dient der Information der Mitarbeiter über die wesentlichen Verhaltensregeln im Brandfall und bildet die Grundlage für entsprechende Schulungen. Sie besteht aus mehreren Teilen. Teil A ist ein allgemeiner Aushang für alle Personen im Gebäude, einschließlich Besucher; Teil B enthält spezifische Verhaltensregeln für den Brandfall; und Teil C legt die Aufgaben der Personen fest, die im Gefahrenfall besondere Funktionen übernehmen. Die Erstellung einer Brandschutzordnung ist oft durch landesrechtliche Vorschriften, Baugenehmigungen oder Feuerversicherungen erforderlich, insbesondere in Versammlungsstätten oder gewerblichen Bereichen. Die Mindestinhalte und die Gliederung sind in der Norm DIN 14096 geregelt.
Zusätzlich zur Brandschutzordnung ist die Gefährdungsbeurteilung von Brandgefährdungen unerlässlich. Diese Beurteilung dient dazu, die spezifischen Brandrisiken zu identifizieren und zu bewerten, um geeignete Schutzmaßnahmen für Gefahrstoffe festzulegen.
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