Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe - Reihenfolge & Kennzeichnung

Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen sind wichtig, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Angesichts der potenziellen Risiken, die mit der Handhabung von Gefahrstoffen verbunden sind, ist es unerlässlich, dass Unternehmen und Organisationen eine sorgfältig durchdachte Reihenfolge von Schutzmaßnahmen etablieren und konsequent einhalten. Diese Schutzmaßnahmen dienen dazu, sowohl akute als auch langfristige Gefahren zu minimieren und Unfälle zu verhindern, die nicht nur die Mitarbeiter gefährden, sondern auch die Umwelt beeinträchtigen können.

Ein wichtiger Bestandteil dieser Schutzmaßnahmen ist die korrekte Kennzeichnung und Klassifizierung von Gefahrstoffen. Durch eine eindeutige und verständliche Kennzeichnung werden Mitarbeiter über die potenziellen Gefahren informiert und können entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Die richtige Kennzeichnung ermöglicht es auch, schnell und angemessen zu reagieren, falls es zu einem Vorfall kommt. Au dieser Seite werden wir daher nicht nur die Bedeutung einer durchdachten Abfolge von Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen untersuchen, sondern auch die Rolle und Bedeutung der Kennzeichnung genauer beleuchten.


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Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Gemische, die aufgrund ihrer Eigenschaften, wie etwa Toxizität, Reaktivität, Entzündbarkeit oder Ätzwirkung, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder der Umwelt darstellen können. Diese Stoffe können in verschiedenen Arbeitsbereichen und Industrien vorkommen, einschließlich Chemie, Produktion, Landwirtschaft, Gesundheitswesen und vielen anderen. Einige Beispiele für Gefahrstoffe sind Chemikalien, Lösungsmittel, Pestizide, Gase, Dämpfe, Stäube und biologische Arbeitsstoffe. Der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, Schulungen bzw. Unterweisungen und oft auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Richtlinien, um Risiken für die Gesundheit und Umwelt zu minimieren.

Und wie erfolgt deren Kennzeichnung?

Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen als Schutzmaßnahme ist nicht nur eine gesetzliche Anforderung, sondern auch eine wesentliche Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Durch klare und einheitliche Kennzeichnungen können Mitarbeiter schnell erkennen, welche Gefahren von einem bestimmten Stoff ausgehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Gefahrstoffkennzeichnung erfolgt in Übereinstimmung mit internationalen Standards wie dem Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). Dieses System bietet eine weltweit einheitliche Methode zur Identifizierung und Kennzeichnung von Chemikaliengefahren. Zu den wichtigsten Elementen der Kennzeichnung gehören:

  • Gefahrensymbole: Diese Symbole visualisieren die Art der Gefahr, beispielsweise ein Totenkopf für akut toxisch oder eine Flamme für entzündlich.
  • Signalwörter: Signalwörter wie "Gefahr" oder "Achtung" zeigen die Dringlichkeit und Schwere der Gefahr an.
  • Gefahren- und Sicherheitshinweise: Diese kurzen Texte informieren über spezifische Risiken (Gefahrenhinweise) und geben Anleitungen zur sicheren Handhabung (Sicherheitshinweise).
  • Produktidentifikationen: Hierzu gehören Angaben wie Produktname, Herstellerinformationen, Chargennummer und Verwendungsbeschränkungen.

Eine effektive Kennzeichnung umfasst nicht nur die Angabe von Gefahrensymbolen und Signalwörtern, sondern auch detaillierte Informationen zu den potenziellen Gefahren, wie z. B. Gesundheitsrisiken, Umweltauswirkungen und Brand- oder Explosionsgefahren. Darüber hinaus werden Sicherheitshinweise bereitgestellt, die Anleitungen zur sicheren Handhabung, Lagerung und Entsorgung von Gefahrstoffen enthalten. Die korrekte Kennzeichnung von Gefahrstoffen erfordert eine gründliche Risikobewertung durch den Arbeitgeber sowie die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Kennzeichnungen entsprechend neuen Erkenntnissen oder geänderten Arbeitsbedingungen. Schulungen für Mitarbeiter sind ebenfalls entscheidend, um sicherzustellen, dass sie die Kennzeichnung verstehen und angemessen darauf reagieren können.

Reihenfolge der Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen

Das STOP-Prinzip bei Hautgefährdungen betont die Notwendigkeit, effektive Schutzmaßnahmen in einer bestimmten Reihenfolge umzusetzen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und Risiken zu minimieren. Die Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen werden in der Regel in folgender Reihenfolge empfohlen:

  • Substitution: Ersetzen gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Alternativen, wo dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
  • Technische Maßnahmen: Hierzu gehören die Nutzung geschlossener Systeme, lokale Absaugung, Belüftungssysteme oder andere technische Vorrichtungen, um die Freisetzung von Gefahrstoffen zu minimieren.
  • Organisatorische Maßnahmen: Dazu zählen Schulungen der Mitarbeiter, klare Arbeitsanweisungen, die Einrichtung von Warnsystemen und Notfallplänen sowie die Festlegung von Verantwortlichkeiten im Umgang mit Gefahrstoffen.
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu verhindern, sollte geeignete persönliche Schutzausrüstung wie Handschuhe, Schutzbrillen, Atemschutzmasken oder Schutzkleidung getragen werden.
Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Anhang 4 TRGS 401

Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe - Gefährdungen durch Einatmen

Das "Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe" (EMKG) gibt Empfehlungen zur Gefahrenprävention, die in Schutzleitfäden dargelegt werden. Diese Schutzleitfäden bieten einen strukturierten Ansatz für den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz, wobei insbesondere Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen berücksichtigt sind. Maßnahmenstufe 1, entsprechend den Schutzleitfäden der Reihe 100, umfasst zusätzlich den Schutzleitfaden 110 "Organisations- und Hygienemaßnahmen Einatmen", der Maßnahmen wie die bevorzugte Nutzung emissionsarmer Verfahren und die Begrenzung der Produktvielfalt enthält. Hierbei liegt der Fokus auf präventiven Maßnahmen, um die Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu minimieren.

Maßnahmenstufe 2, entsprechend den Schutzleitfäden der Reihe 200, konzentriert sich darauf, die Freisetzung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zu begrenzen. Dies beinhaltet Schutzleitfäden wie 200 "Örtliche Absaugung (Punktabsaugung)" und 201 "Abzugsschränke", sowie weitere Leitfäden, die typische Arbeitsabläufe beschreiben und als Checkliste zu nutzen sind. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, potenzielle Gefahrenquellen zu identifizieren und zu kontrollieren. Bei Maßnahmenstufe 3, bei erhöhter Gefährdung, wird die Verwendung von geschlossenen Systemen empfohlen, wie im Schutzleitfaden 300 "Geschlossenes System" beschrieben. Maßnahmen hierbei umfassen die Begrenzung des Zugangs zu Arbeitsbereichen, die schriftliche Festlegung erforderlicher Maßnahmen vor dem Öffnen oder Betreten, wöchentliche Sichtkontrollen und jährliche Anlagenüberprüfungen. Diese Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen tragen dazu bei, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und das Risiko für die Beschäftigten zu minimieren.

Maßnahmen bei Gefährdungen durch Hautkontakt

Die Wahl der Schutzmaßnahmen richtet sich nach den festgestellten Gefährdungen: Bei geringem Risiko genügen die allgemeinen Hygienemaßnahmen gemäß Abschnitt 5.2 TRGS 401 Abs. 1 bis 3. Bei mittleren und hohen Risiken ist dagegen das STOP-Prinzip unerlässlich. Hier müssen nach einer gegebenenfalls erneuten Substitutionsprüfung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Abschnitt 5.3 und 5.4 TRGS 401 getroffen werden (bei aerosolbildenden Stoffen auch gemäß Abschnitt 5.2 TRGS 401 Abs. 4), gegebenenfalls auch kombiniert. Bei erhöhtem Risiko sind vorzugsweise technische Maßnahmen hoher Wirksamkeit anzuwenden. Wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen, um das Risiko zu minimieren, ist gemäß Abschnitt 5.5 TRGS 401 persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Bei Gefährdungen durch Feuchtarbeit sind zusätzliche Maßnahmen gemäß Abschnitt 5.6 TRGS 401 zu berücksichtigen.


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Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) als Schutzmaßnahme im Umgang mit Gefahrstoffen

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) dient dazu, Hände und andere Körperteile vor potenziellen Gefährdungen zu schützen. Schutzhandschuhe werden eingesetzt, um Hände und Unterarme zu schützen, während andere Körperteile, wie Augen, Gesicht, oder die Haut, durch spezielle Schutzkleidung oder Schuhe vor Chemikalien geschützt werden. Die Wirksamkeit der PSA hängt entscheidend von ihrer Auswahl und ordnungsgemäßen Verwendung ab. Deshalb muss die konkret ausgewählte PSA in der Betriebsanweisung festgehalten werden, während ihre ordnungsgemäße Verwendung in der Unterweisung erläutert werden sollte. In der Gefährdungsbeurteilung ist es wichtig zu prüfen, ob das Tragen der ausgewählten PSA belastend ist, wie beispielsweise das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen für mehr als vier Stunden ohne Wechsel.

Schutzhandschuhe

In Abschnitt 5.5.2 der TRGS 401 finden sich Hinweise zur Auswahl geeigneter Chemikalienschutzhandschuhe. Es wird empfohlen, das Sicherheitsdatenblatt zu konsultieren, um festzustellen, ob spezifische Handschuhe für den vorgesehenen Gebrauch empfohlen werden. Wenn keine spezifischen Empfehlungen vorhanden sind, gilt es einen geeigneter Handschuh basierend auf Angaben wie Material, Stärke und Durchbruchszeit auszuwählen. Hierbei können Datenbanken wie diejenigen im Anhang 2 der TRGS 401 hilfreich sein. Die Aufbewahrung der Handschuhe sollte entsprechend den Herstellerangaben erfolgen, wobei das Ablaufdatum zu beachten ist.

Es ist wichtig, dass Schutzhandschuhe als Schutzmaßnahme bei Gefahrstoffen nur mit sauberen und trockenen Händen in Kontakt kommen. Außerdem sollte die maximale Tragedauer nicht überschritten werden. Beim Ausziehen ist darauf zu achten, dass keine Gefahrstoffe von der Außenseite der Handschuhe auf die Haut gelangen. Anleitungen zum richtigen An- und Ausziehen von Schutzhandschuhen finden sich in der DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe". Nach dem Ausziehen sollten die Hände lediglich mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet werden. Da die Haut nach dem Tragen empfindlicher gegen Wasser und Reinigungsmittel ist.

Auswahl von Schutzmaßnahmen nach Anhang 6 TRGS 401

Augenschutz

Für den Augenschutz wird auf die DGUV-Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" verwiesen. Eine Übersicht über verschiedene Typen von Chemikalienschutzkleidung findet sich in Tabelle 4 der TRGS 401. Schutzschuhe und -stiefel gegen Chemikalien müssen gemäß den Normen DIN EN 13832-3:2019 oder DIN EN ISO 20245:2022 geprüft und gekennzeichnet sein.

Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe - Hautmittel

Die Auswahl und korrekte Anwendung von Hautmitteln sind entscheidend, um die Haut vor den schädlichen Auswirkungen von Gefahrstoffen zu schützen. Hierbei spielen Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel eine wichtige Rolle. In der Betriebsanweisung sollte deutlich festgelegt sein, welche Hautmittel zu verwenden sind. Eine zusätzliche Unterstützung bieten tabellarische Hand- und Hautschutzpläne, die einen schnellen Überblick über die erforderlichen Maßnahmen bieten.

  • Hautschutzmittel: Diese werden vor Beginn hautbelastender Tätigkeiten aufgetragen, um die Haut vor Reizungen zu schützen. Sie sind besonders wichtig, wenn das Tragen von Schutzhandschuhen nicht möglich ist, beispielsweise bei kurzfristigem und lokal begrenztem Kontakt mit reizenden Gefahrstoffen wie H315. Die Anwendung von Hautschutzmitteln erfordert eine fachkundige Beratung, in der Regel durch den Betriebsarzt.
  • Hautpflegemittel: Nach der Tätigkeit werden Hautpflegemittel auf die saubere Haut aufgetragen. Sie unterstützen die Regeneration der Haut und tragen zur Erhaltung ihrer natürlichen Schutzfunktion bei.
  • Hautreinigung: Die Hautreinigung sollte schonend erfolgen, idealerweise ohne Reibekörper und organische Lösemittel. Falls der Einsatz von reibkörperhaltigen Reinigungsmitteln unvermeidbar ist, sollten sie möglichst selten verwendet werden, vorzugsweise am Ende des Arbeitstags.

Es ist wichtig zu beachten, dass Hautpflegemittel nicht als Hautschutzmittel zu verwenden sind, da sie möglicherweise Stoffe enthalten, die das Eindringen von Gefahrstoffen in die Haut begünstigen könnten.

Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit

Um die Exposition gegenüber Feuchtigkeit zu reduzieren, sollten organisatorische Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen ergriffen werden, um Feuchtarbeit auf mehrere Beschäftigte zu verteilen. Dabei ist das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen gegenüber direktem Kontakt mit Wasser vorzuziehen. Die Umsetzung aller festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die korrekte Anwendung von Schutzhandschuhen und Hautmitteln ist zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen. Es ist wichtig, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Die Methoden und Zeitabstände für diese Überprüfungen sollten in der Gefährdungsbeurteilung gemäß Abschnitt 5.7 der TRGS 401 festgelegt werden. Die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen sollte durch regelmäßige Funktionsprüfungen sichergestellt werden, die mindestens alle drei Jahre erfolgen sollten. Dies gewährleistet einen effektiven Schutz der Beschäftigten vor den Risiken der Feuchtarbeit.

Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren

Die Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren gemäß § 11 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfassen verschiedene Vorgaben. Es ist wichtig, die Richtlinien in Anhang I Nr. 1 und 5 der GefStoffV zu beachten. Diese legen eine klare Rangfolge fest:

  1. Vermeidung gefährlicher Mengen und Konzentrationen von Gefahrstoffen, die Brand- und Explosionsgefahren verursachen können.
  2. Vermeidung potenzieller Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.
  3. Verringerung schädlicher Auswirkungen von Bränden oder Explosionen, soweit wie möglich.

Arbeitsbereiche, -plätze und -mittel sowie deren Verbindungen untereinander müssen so verwendet und instandgehalten werden, dass keine Brand- und Explosionsgefahren auftreten. Besondere Maßnahmen sind bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden erforderlich, um das Risiko unbeabsichtigter Explosionen zu minimieren und die Auswirkungen von Bränden und Explosionen zu beschränken. Dabei sollte Anhang III der GefStoffV berücksichtigt werden. Darüber hinaus legt das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe der BAUA auf Basis von Parametern wie "Gefährlichkeitsgruppe Brand und Explosion", "Freisetzungsgruppe" und "Mengengruppe" eine von drei Maßnahmenstufen fest und kann bei Bedarf auf weitere Beratung hinweisen.

Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe - Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Explosionsgefährdungen

Maßnahmenstufe 1: Gute Arbeitspraxis und Hygienestandards

Maßnahmenstufe 1 umfasst vor allem die Einhaltung guter Arbeitspraktiken und Hygienestandards, die eine grundlegende Rolle für den Brandschutz und die Explosionssicherheit spielen. Ein zentraler Aspekt ist die Vermeidung von Staubablagerungen, da brennbare Stäube regelmäßig entfernt werden müssen, um potenzielle Risiken zu minimieren. Selbst sichtbare Hand- oder Fußabdrücke können auf zu viel Staub hinweisen, was eine rechtzeitige Reinigung erfordert. Besonders bei festen Gefahrstoffen der Freisetzungsgruppen "mittel" oder "hoch" ist die Berücksichtigung des Schutzleitfadens 240 für Staubarbeitsplätze ratsam.

Dieser Leitfaden bietet umfassende Anleitungen für die Beschaffung, Inbetriebnahme und Nutzung von Erfassungseinrichtungen wie Absaugungen. Er enthält auch Schulungen für Mitarbeiter, die Gestaltung von Arbeitsverfahren sowie Anforderungen an Wartung und Instandhaltung. Gemäß Anhang I Nr. 1.4 der GefStoffV müssen Mitarbeiter, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, entsprechend unterwiesen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein. Die Sicherheitsunterweisung gemäß Schutzleitfaden 240 umfasst die Bedienung von Anlagen, Maschinen und Schutzeinrichtungen in allen Betriebszuständen, die Handhabung von Erfassungselementen wie Absauganlagen, regelmäßige Kontrollen auf Veränderungen, den Wechsel von Verbrauchsmaterialien wie Filtern und Verhaltensmaßnahmen in Notfällen.

Für den Brandschutz sind spezifische Anforderungen im Schutzleitfaden pc-170 "Brandschutzmaßnahmen" festgelegt, der auch Aspekte wie Fluchtwegplanung, Feuerlöscher und Alarmpläne umfasst. Der Schutzleitfaden La-101 bietet Hinweise zum Bereitstellen und Lagern von Gefahrstoffen. Wobei besondere Aufmerksamkeit auf die Vermeidung von Zündquellen und die sachgerechte Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten zu legen ist. Die DGUV-Information 205-001 betont die Trennung brennbarer Flüssigkeiten von oxidierenden Flüssigkeiten und weist auf potenzielle Gefahren bei der Lagerung von Druckbehältern mit entzündbaren Gasen hin. Diese Richtlinien sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.


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Zoneneinteilung nach Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV:

Die Zoneneinteilung als Schutzmaßnahme zum Umgang mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nr. 1.7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) definiert verschiedene Zonen für gefährliche explosionsfähige Atmosphären:

  • Zone 0: Eine Atmosphäre, die ständig, über lange Zeiträume oder häufig explosionsfähig ist.
  • Zone 1: Eine Atmosphäre, die sich bei Normalbetrieb bilden kann.
  • Zone 2: Eine Atmosphäre, die im Normalbetrieb nicht oder nur kurzzeitig explosionsfähig ist.

Für brennbaren Staub gelten ähnliche Zonen:

  • Zone 20: Eine Atmosphäre, die über lange Zeiträume oder häufig explosionsfähig ist.
  • Zone 21: Eine Atmosphäre, die sich im Normalbetrieb gelegentlich bilden kann.
  • Zone 22: Eine Atmosphäre, die im Normalbetrieb nicht oder nur kurzzeitig explosionsfähig ist.

Diese Zonen definieren die Gefahrenbereiche in Anlagen. Zone 0 oder 20 sind typischerweise in geschlossenen Behältern oder Anlagenteilen anzutreffen, während Zone 1 oder 21 um Einlass- und Auslassöffnungen sowie um empfindliche Komponenten wie Glas bestehen können. Zone 2 oder 22 umfassen Bereiche um die anderen Zonen herum sowie Bereiche mit potenziellen Staubablagerungen. Die TRGS 2152 Teil 3 legt fest, dass in diesen Zonen bestimmte Zündquellen vermieden werden müssen, je nach ihrer Häufigkeit und Dauer.

Maßnahmenstufe 2: Erweiterter Brandschutz und vorbeugender Explosionsschutz

Auch die Schutzleitfäden der Reihe 200 aus dem Modul Einatmen spielen eine wichtige Rolle, um die Freisetzung von Gefahrstoffen als Schutzmaßnahme im Umgang zu reduzieren und damit die Wahrscheinlichkeit einer explosionsfähigen Atmosphäre zu verringern. Speziell mit Brand- und Explosionsgefahren beschäftigen sich fünf Schutzleitfäden:

  • Der Schutzleitfaden pc-270 beschreibt die Grundanforderungen bei erhöhter Brandgefährdung. Dazu gehören Maßnahmen wie die regelmäßige Entfernung von Ablagerungen aus Absaugeinrichtungen, die Kennzeichnung feuergefährdeter Räume und die Installation von Einrichtungen zur Entrauchung.
  • Der Schutzleitfaden pc-271 beschreibt erweiterte Brandschutzmaßnahmen bei Lackierarbeiten, Spritz- und Beschichtungsverfahren.
  • Im Schutzleitfaden pc-280 werden grundlegende Explosionsschutzmaßnahmen für den vorbeugenden Explosionsschutz beschrieben. Dazu gehört die Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche und die Sicherstellung, dass Arbeitsmittel in diesen Bereichen sicher verwendet werden können.
  • Die Schutzleitfäden pc-281 und pc-282 beschreiben Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung beim Um- und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten sowie bei Lackierarbeiten, Spritz- und Beschichtungsverfahren.

Bevor diese Maßnahmen umgesetzt werden, müssen gemäß TRGS 722 Maßnahmen ergriffen werden, um die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische zu verhindern oder einzuschränken. Dazu gehören der Ersatz von Gefahrstoffen durch weniger gefährliche Alternativen. Außerdem zählt hierzu die Begrenzung von Konzentrationen und die Inertisierung des Inneren von Anlagen. Erst wenn diese primären Maßnahmen nicht ausreichen, kommen die sekundären Explosionsschutzmaßnahmen zum Tragen.

Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe - Kennzeichnung explosionsgefährliche Bereiche und explosionsgeschützte Arbeitsmittel

Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe Stufe 3: hohe Brandgefährdung

Maßnahmenstufe 3 befasst sich mit Situationen, in denen eine hohe Brandgefährdung besteht. Hier steht der Schutzleitfaden pc-370 im Mittelpunkt, der die grundlegenden Anforderungen an Brandschutzmaßnahmen in solchen Situationen beschreibt. Dazu gehört die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Sicherstellung eines jederzeitigen Zugangs für Rettungskräfte, beispielsweise durch einen Feuerwehrschlüsselkasten. Zudem sollten Fremdfirmen verpflichtet werden, die betrieblichen Vorschriften zum Brandschutz einzuhalten.

 


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