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Für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, ist in erster Linie der Hersteller verantwortlich. Dieser muss sicherstellen, dass Maschinen beim Inverkehrbringen, also dem erstmaligen Bereitstellen auf dem Markt (§ 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz, ProdSG), die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) erfüllen. Er muss die Konformität dieser und anderer für die Maschine/Anlage relevanter Richtlinien überprüfen und mit einer schriftlichen Konformitätserklärung sowie der Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigen. Rechtsgrundlage hierfür ist die 9. Verordnung zum ProdSG (9. ProdSV). Welche Anforderungen die 9. ProdSV explizit stellt und wie Sie diesen Anforderungen gerecht werden, erfahren Sie in diesem E-Book.
HINWEIS: Dies ist nur ein kurzer Anriss aus dem realen E-Book, welches Sie direkt nach dem Download lesen können.
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