Durch eine Arbeitsschutzverordnung werden die Verpflichtungen, die sich aus §12 des Arbeitsschutzgesetzes zum Thema Unterweisungen ergeben, spezifiziert. Wir betrachten nachfolgend die Konkretisierungen in Bezug auf Mitarbeiterunterweisungen. Solche Verordnungen im Bereich Arbeitsschutz muss der Arbeitgeber berücksichtigen, insofern sie für die einzelnen Arbeitsplätze im Unternehmen relevant sind. Mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung prüfen Sie, welcher Handlungsbedarf besteht und in welchen Punkten die Mitarbeiter unterwiesen werden müssen.
Die entsprechenden Unterweisungen der Mitarbeiter haben daraufhin arbeitsplatzspezifisch zu erfolgen. Ziel ist es dabei immer, dass die Beschäftigten wissen, wie sie sich verhalten sollen, um ihre Arbeit effizient, sicher und gesund verrichten zu können. Gegebenenfalls muss eine solche Unterweisung regelmäßig wiederholt werden.
Welche Verordnungen zum Arbeitsschutz bzw. zum ArbSchG gibt es?
Zur weiteren Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes gibt es eine Vielzahl an Verordnungen. Diese fordern jeweils entsprechende Unterweisungen, deren Inhalte wiederum mittels Gefährdungsbeurteilungen ermittelt werden. Die wichtigsten stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
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Anforderungen aus §6 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)
Diese Arbeitsschutzverordnung fordert in einer Unterweisung folgende Informationen:
- Wie verläuft der bestimmungsgemäße Betrieb der Arbeitsstätte?
- Klärung gesundheits- sowie sicherheitsrelevanter Fragen in Zusammenhang mit der Tätigkeit.
- Welche Maßnahmen gewährleisten Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit allgemein und an den einzelnen Arbeitsplätzen?
- Sicherheits- und Warneinrichtungen sowie deren Bedienung
- Erste Hilfe im Unternehmen – Verfügbarkeit, Ersthelfer, Notfallplan
- Innerbetrieblicher Verkehr - Vorkommen und Verhalten
- Vorgehen im Brandfall sowie Präventionsmaßnahmen
- Definierte Fluchtwege und vorhandene Notausgänge
Für den Brandfall muss eine separate Unterweisung zur Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen stattfinden für Mitarbeiter, die Aufgaben bei der Brandbekämpfung übernehmen.
Das fordert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in §12
Diese Arbeitsschutzverordnung fordert für eine Unterweisung der Mitarbeiter Informationen bezüglich
- Gefahrenquellen beim Umgang mit Arbeitsmitteln sowie durch die Arbeitsumgebung,
- Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter sowie Verhaltensregelungen,
- Vorgehen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Erste Hilfe.
Datum und Teilnehmer der Unterweisung sind dabei schriftlich festzuhalten.
§14 GefStoffV (Gefahrstoffverordnung)
Die Gefahrstoffverordnung fordert vom Arbeitgeber, seine Beschäftigten mündlich zu relevanten Gefahrstoffen zu unterweisen. Diese Unterweisung erfolgt anhand der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe und muss nachfolgende Punkte beinhalten:
- Welche Gefahrstoffe befinden sich am Arbeitsplatz?
- Welche Gefahrstoffe können dort entstehen?
- Sicherheitsmaßnahmen, die dem persönlichen Schutz sowie dem Schutz der anderen Mitarbeiter dienen: Hygienevorschriften, PSA, Maßnahmen zur Verhinderung einer Exposition
- Vorgehen sowie Vermeidungsstrategien bei Störungen des Betriebs, Unfällen und Notfällen
- Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
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Anweisungen gem. §14 BioStoffV (Biostoffverordnung)
Diese Arbeitsschutzverordnung fordert eine verbale Belehrung anhand der Betriebsanweisungen für Biostoffe. Diese sollen dabei über folgende Inhalte verfügen:
- Diese Biostoffe werden am Arbeitsplatz verwendet
- Diese Biostoffe treten am Arbeitsplatz auf
- Sicherheitsmaßnahmen, die dem persönlichen Schutz sowie dem Schutz der anderen Mitarbeiter dienen: Hygienevorschriften, PSA, Maßnahmen zur Verhinderung einer Exposition mit schädigender Auswirkung
- Verhalten und Vorgehen bei Verletzungen, Betriebsstörungen und Unfällen
- Innerbetriebliche Meldung von Vorfällen sowie Erste Hilfe Maßnahmen
- Vorgehen bei Inaktivierung und Entsorgung von Biostoffen sowie kontaminierten Gegenständen
- Arbeitsmedizinische Beratung
Arbeitsschutzverordnung: §3 PSA-BV (PSA-Benutzungsverordnung)
Diese Verordnung fordert den Arbeitgeber dazu auf, die Mitarbeiter zum korrekten Handhaben und Tragen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung zu unterweisen. Hierzu kann ggf. auch eine Schulung notwendig sein.
Eine Auswahl unserer Online Unterweisungen
Seminartitel | Kursinfo | ||
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Brandschutz Unterweisung - Vorbeugung und Verhalten im Brandfall |
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Erste Hilfe Unterweisung - Was jeder Mitarbeiter wissen muss |
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Unterweisung Lärm am Arbeitsplatz - Was ist Lärm und wie werden Gehörschäden vermieden? |
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Unterweisung Bildschirmarbeitsplatz und Büroarbeitsplatz - Gefährdung und richtiges Verhalten |
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Alle Unterweisungen in der ÜbersichtHier finden Sie alle online Unterweisungen unseres Ausbildungsprogramms! |
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Unterweisung Home Office und mobiles Arbeiten - zu Hause sicher arbeiten |
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Unterweisung Psychische Belastung - Gefährdungen durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz |
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Unterweisung Gefahrstoffe - Erstunterweisung zu den Grundlagen |
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Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz IfSG §43 online |
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Was fordert die Lastenhandhabungsverordnung in §4 LasthandhabV?
Gemäß dieser Arbeitsschutzverordnung muss eine Mitarbeiterunterweisung exakte Angaben zur sachgemäßen manuellen Handhabung von Lasten enthalten. Aber auch potenzielle Gefährdungen durch unsachgemäße Handhabung müssen erläutert werden. Zudem müssen ebenfalls die Gefahrenkennzeichen aus dem Anhang der LasthandhabV in die Unterweisung aufgenommen werden.
Anforderungen aus §4 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Insofern die unteren Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten werden, müssen Sie gem. LärmVibrationsArbSchV eine Unterweisung, auf Basis einer vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung, durchführen.
Diese muss dabei folgende Informationen beinhalten:
- Art der Gefährdung
- Vorgehen zur Beseitigung oder Minimierung der Gefährdung
- Ergebnisse der Expositionsermittlung sowie deren Bewertung
- Persönliche Schutzausrüstung sachgemäß verwenden
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Anspruch sowie Voraussetzungen
- Sachgemäßer Umgang mit Arbeitsmitteln und sichere Arbeitsverfahren zur Reduzierung einer schädigenden Wirkung (Minderung von Expositionen)
- Potenzielle Gesundheitsschäden: so erkennen und melden Sie diese
- Arbeitsmedizinische Beratung bei Überschreitung der unteren Auslösewerte
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (§8 OStrV)
Insofern eine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung besteht, müssen Sie gem. OStrV eine Unterweisung, auf Basis einer vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung, durchführen. Diese Unterweisung hat zumindest folgende Inhalte:
- Gefahrenpotenziale, die in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen
- Gegenmaßnahmen: Eliminierung oder Minimierung der Gefahren
- Bedeutung von Expositionsgrenzwerten (ab welchem Grad tritt eine potenzielle Schädigung ein)
- Ergebnisse der Expositionsermittlung sowie deren Bewertung
- Darstellung sicherer Arbeitsverfahren
- Persönliche Schutzausrüstung sachgemäß verwenden
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - §19 EM-FV
- Gefahrenpotenziale durch elektromagnetische Felder, die in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen
- Gegenmaßnahmen: Eliminierung oder Minimierung der Gefahren
- Bedeutung von Expositionsgrenzwerten sowie deren Auslöseschwellen
- Ergebnisse der Expositionsermittlung sowie deren Bewertung
- Persönliche Schutzausrüstung sachgemäß verwenden
- Hinweise zur Erkennung und Meldung gesundheitsschädliche Auswirkungen erkennen und melden
- Potenzielle Symptome die vorübergehend auftreten sowie deren Vermeidung
- Spezifische Informationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte
Beim Umgang mit Gefahrstoffen gelten dazu weitere Vorschriften, wie etwa beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengG) oder bei Arbeiten in Druckluft (DruckluftV). Ebenfalls müssen Sie die Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes (JArbSchG, MuSchG) beachten.
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