Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt die Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitnehmers als auch Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsschutzes. Hierzu zählt auch die Kontrolle, ob Pflichten wahrgenommen und Rechte gewahrt werden. Der Begriff Arbeitsschutz heißt für den Arbeitgeber dabei, die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten sicherzustellen. Dabei soll der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, um mögliche Gefährdungen zu erkennen. Das ArbSchG transportiert die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG in deutsches Recht. Der vollständige Name des Arbeitsschutzgesetzes ist: „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“.
Dieses hat entsprechend zur Zielsetzung, Unfälle und Krankheiten am bzw. durch den Arbeitsplatz zu verhindern und eine humane Arbeitsplatzgestaltung zu schaffen. Die zugrundeliegenden, notwendigen Bedingungen gibt das ArbSchG ebenfalls vor. Ihre Gefährdungsbeurteilung bildet wiederum die Grundlage für die zu treffenden Maßnahmen. Das Arbeitsschutzgesetz wird durch zahlreiche Arbeitsschutzverordnungen weiter konkretisiert.
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Was bestimmt das Arbeitsschutzgesetz weiterhin?
Das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert die Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerpflichten weiter. Da eine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Mitarbeitern im Unternehmen besteht, müssen alle Beschäftigten Maschinen und andere Arbeitsmittel ausschließlich sachgemäß verwenden. Diese Pflicht betrifft den Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber, der dies zudem auch überwachen muss. Ebenfalls ist er zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verpflichtet sowie zu Regelungen in Bezug auf erste Hilfe-Maßnahmen und das Vorgehen bei Notfällen. Prinzipiell muss jeder Beschäftigte auf die eigene Sicherheit achten und die Vorgaben aus den Arbeitsschutz Unterweisungen einhalten.
Arbeitssicherheit ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichten, die Arbeitsplätze im Betrieb human und sicher zu gestalten. Die Pflicht zur Bereitstellung sowie des Tragens der zur Verfügung gestellten Sicherheitskleidung gilt für beide Parteien. Dies gilt natürlich nur, wenn die Tätigkeit dies auch erfordert.
Das Gesetz regelt ebenfalls Dauer und Häufigkeit der unterschiedlichen Pausenzeiten sowie die Arbeitszeit im Betrieb. Urlaubstage werde separat durch das Bundesurlaubsgesetz bestimmt.
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Was beinhaltet eine Gefährdungsbeurteilung?
Durch eine Gefährdungsbeurteilung identifizieren Sie mögliche Gefährdungen des Beschäftigten am Arbeitsplatz und erkennen und organisieren Maßnahmen zu deren Vermeidung. Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber dazu, diese zu erstellen. Auch der Abgleich von Soll- und Ist-Zustand nach der Etablierung entsprechender Maßnahmen muss vorgenommen werden. Die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen wird ebenfalls vom Arbeitgeber kontrolliert. Werden Maßnahmen trotz korrekter Umsetzung nicht wirksam, müssen diese gegebenenfalls angepasst werden.
Als Gefährdung wird dabei die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschäftigten benannt. Ausmaß oder Auftretenswahrscheinlichkeit werden im ersten Schritt nicht berücksichtigt. Folgende Punkte können gemäß ArbSchG ein Risiko beinhalten:
- Biologische, chemische sowie physikalische Einwirkungen
- Arbeitsmittel und der Umgang mit diesen
- Arbeitsprozesse sowie -abläufe und deren Umsetzung
- Arbeitsplatz-Design
- Unzureichendes oder fehlendes Know-How zur Anwendung der Arbeitsmittel
- Aufkommende psychische Belastungen bei der Ausübung der Tätigkeit
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Wie können Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Die Gefährdungsbeurteilung als zentraler Baustein im ArbSchG können Sie in acht Schritten erstellen. Welche das sind, haben wir Ihnen nachfolgend kurz zusammengefasst:
- Vorbereitung
Zunächst wird festgelegt, wer die Verantwortung trägt, die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dabei erfassen Sie auch die Organisation des Betriebs und definieren die Betrachtungseinheiten. - Ermittlung der potenziellen Gefährdungen
Nun werden die möglichen, relevanten Gefährdungen der Tätigkeit erfasst. Vorab definierte Gefährdungsfaktoren können dabei hilfreich sein. - Beurteilung der Gefährdungen
Nun bewerten Sie, bei welchen potenziellen Gefahren Handlungsbedarf besteht. Dies erfolgt zum Beispiel mithilfe normierter Schutzziele oder anderen Bewertungshilfen. - Festlegung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen
Anschließend legen Sie Sicherheitsmaßnahmen fest, um die ermittelten Gefährdungen auf ein definiertes Maß zu begrenzen. Zudem legen Sie damit zusammenhängende Schutzziele unter Anwendung des STOP-Prinzips fest. - Umsetzung der festgelegten Maßnahmen
Nachdem Sie die notwendigen Maßnahmen festgelegt haben, müssen Sie in diesem Schritt Verantwortlichkeiten, Umsetzungsfristen sowie benötigte Ressourcen definieren. - Wirksamkeitsprüfung der Sicherheitsmaßnahmen
Die Umsetzung unterliegt ebenfalls der Überwachung und Kontrolle durch die verantwortliche Instanz, da das Arbeitsschutzgesetz Sie dazu auffordert, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen. - Dokumentation der Ergebnisse
§6 des Arbeitsschutzgesetzes fordert zumindest die Dokumentation dieser Punkte: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Schutzmaßnahmen und Ergebnis der Überprüfung. - Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein starres Gebilde, sondern muss regelmäßig angeglichen werden. Dies geschieht beispielsweise bei Veränderungen der betrieblichen Gegebenheiten oder dem Erkennen neuer Gefahren.
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