Das neue Energieeffizienzgesetz 2023 (EnEfG)

Das neue Energieeffizienzgesetz 2023 (EnEfG) zielt darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Die neugefasste EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL (EU) 2023/1791) verbindet sich unmittelbar mit dem 2020 von den Mitgliedsstaaten beschlossenen EU-Klimaziel für 2030, das eine Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 vorsieht. Durch die Gesetzesformgebung dieser Richtlinie wurden die erforderlichen Beiträge zur Energieeffizienz konkretisiert und die Energieeffizienzziele deutlich angehoben. Als Reaktion darauf hat die Bundesregierung zeitgleich mit den Diskussionen über die neue Richtlinie einen Entwurf für ein nationales Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vorgelegt, das am 17.11.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 309) veröffentlicht wurde. Diese parallelen Initiativen ermöglichen es, die erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen frühzeitig einzuleiten und die energiepolitischen Ziele in nationales Recht umzusetzen.

Was sind die wesentlichen Inhalte des neuen Energieeffizienzgesetzes?

Mit dem Gesetz werden – in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus der Energieeffizienzrichtlinie und dem deutschen Bundes-Klimaschutzgesetz – nationale Energieeffizienzziele für das Jahr 2030 (die 2027 für den Zeitraum nach 2030 fortgeschrieben werden sollen) und Endenergie-Einsparungsverpflichtungen für Bund und Länder festgelegt. Öffentliche Stellen sowie Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/Jahr sind dazu verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Sowie konkrete Pläne zur Umsetzung von wirtschaftlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu erstellen. Außerdem werden Energieeffizienzanforderungen an Rechenzentren festgelegt und Unternehmen zur Abwärmenutzung verpflichtet. (Die Anforderungen an Bund, Länder und öffentliche Stellen betrachten wir in diesem Beitrag nur, soweit sie die Einführung betreffen.)



Und welches Ziel wird damit verfolgt?

Das Gesetz soll durch die Steigerung der Energieeffizienz und die dadurch erfolgende Reduzierung des Primär- und Endenergieverbrauchs sowie des Verbrauchs fossiler Energien zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und Eindämmung des Klimawandels beitragen. Studien zu Szenarien, die zeigen, wie die Ziele des Klimaschutzgesetzes erfüllt werden können (exemplarisch z.B. Agora et al.: Klimaneutrales Deutschland), zeigen immer wieder, dass die Reduzierung des Energieverbrauchs dabei eine wichtige Rolle spielt. Solange noch ein großer Anteil des Energieverbrauchs durch importierte fossile Energieträger wie Öl und Gas gedeckt wird, hilft ein reduzierter Energieverbrauch zudem, die Importabhängigkeit zu reduzieren und damit die Versorgungssicherheit zu erhöhen.

Hier findet das neue Energieeffizienzgesetz Anwendung

Der Endenergieverbrauch in Deutschland soll nach § 4 bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 2008 um mindestens 26,5 Prozent auf 1.867 TWh sinken, der Primärenergieverbrauch um mindestens 39,3 Prozent auf 2.252 TWh. Bis 2045 wird ein Rückgang des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. (Das entspricht den Anforderungen, die sich ohnehin aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie ergeben.) Die Reduzierung der Endenergieverbräuche soll stetig erfolgen; bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen oder Bevölkerungsentwicklungen kann eine Anpassung erfolgen. Im Jahr 2027 wird von der Bundesregierung ein Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2027 vorgelegt. Das Energieeffizienzgesetz regelt u.a. die:

  • Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
  • Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
  • Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik,
  • Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen und Unternehmen

Energie- und Umweltmanagementsysteme sind für öffentliche Stellen sowie Unternehmen von großer Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Effizienzsteigerung und die Reduzierung von Umweltauswirkungen. Für öffentliche Stellen, darunter Behörden und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen sowie Körperschaften und Stiftungen des Bundes oder der Länder, besteht die Verpflichtung, bis zum 30. Juni 2026 ein entsprechendes Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Dies gilt für Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 3 GWh oder mehr, wobei ein vereinfachtes Energiemanagementsystem für Verbrauchswerte zwischen 1 und unter 3 GWh ausreicht. Die Standards für diese Systeme sind klar definiert: ISO 50001:2018 für Energiemanagement und die EMAS-Verordnung für Umweltmanagement.

Für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh gelten ähnliche Anforderungen. Sie müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes oder nach Erreichen des Status eines verpflichteten Unternehmens ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Dabei sind ebenfalls die Standards ISO 50001:2018 und EMAS-VO maßgeblich. Die Einrichtung eines solchen Systems befreit diese Unternehmen von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits gemäß dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G). Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen müssen diese Unternehmen weitere Schritte unternehmen. Wie die Erfassung und Bewertung von Energieflüssen und Abwärmequellen sowie die Identifizierung und Bewertung von Einsparmaßnahmen. Es ist auch erforderlich, die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen gemäß den festgelegten Standards zu bewerten.

Grafik Energieeffizienzgesetz - Pflicht für Energie- oder Umweltmanagementsysteme

Was sagt die Gesetzesbegründung hierzu?

§ 8 dient der Umsetzung der Anforderung aus Art. 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Dort liegt der Grenzwert für die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) allerdings bei > 85 TJ/Jahr, das entspricht 23,61 GWh/Jahr. Damit sind in Deutschland mehr Unternehmen zur Einführung eines EnMS verpflichtet als nach der EU-Richtlinie erforderlich. Im ursprünglichen Energieeffizienzgesetz Entwurf lag der Schwellenwert > bei 15 GWh/Jahr (da die Einführung dann in der Regel wirtschaftlich ist). Er wurde im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens auf > 7,5 GWh/Jahr abgesenkt. Der Zeitraum von 20 Monaten wurde als „ausreichender Zeitraum“ festgelegt.

Die zusätzlichen Anforderungen im Energieeffizienzgesetz sollen sicherstellen, dass in jedem Fall auch Abwärme, Abwärmenutzung und Abwärmepotenziale erfasst sind, da Abwärme sowie Abwärmenutzung bei industriellen Anlagen von besonderer Bedeutung sind und daher mit besonderem Detailgrad und wichtigen Rahmenparametern dargestellt werden müssen. Auch mögliche Endenergieeinsparmaßnahmen einschl. Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung müssen ermittelt und bewertet werden. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 soll dazu führen, dass wirtschaftliche Maßnahmen umgesetzt werden und zu Kosteneinsparungen im Betrieb führen.

Umsetzungspläne zu Endenergieeinsparmaßnahmen

Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch (maßgeblich ist wieder der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) von mehr als 2,5 GWh müssen nach § 9 Energieeffizienzgesetz innerhalb von drei Jahren konkrete, durchführbare Maßnahmen zur Einsparung von Endenergie erstellen und veröffentlichen, die in ihrem Energie- oder Umweltmanagementsystem oder in Energieaudits nach § 8 EDL-G als wirtschaftlich identifiziert wurden. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 nach max. 50 Prozent der Nutzungsdauer nach den Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums (aber max. 15 Jahren) ein positiver Kapitalwert ergibt.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne muss sich das Unternehmen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen, sie ist auf Anfrage dem BAFA nachzuweisen. Das BAFA ist nach § 10 mit der Stichprobenkontrolle der Umsetzung in den Unternehmen beauftragt (siehe unten). Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung gibt es bei Informationen, die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen. Die Einhaltung der Anforderungen aus §§ 8 und 9 Energieeffizienzgesetz wird von der BAFA durch Stichproben kontrolliert. Auf Verlangen der BAFA müssen Unternehmen zum Nachweis innerhalb von 4 Wochen die in Anlage 2 aufgeführten Nachweise vorlegen, diese umfassen u.a. folgende Angeben:

  • Angaben zum eingeführten Energiemanagement ISO 50001 oder EMAS,
  • Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) bzw. zum Zeitpunkt der Eintragung/des Verlängerungsbescheids (EMAS),
  • Energiekosten pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • Gesamtenergieverbrauch in kWh/Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • Identifizierte und vorgeschlagene Maßnahmen einschl. Investitionskosten, voraussichtlicher Nutzungsdauer, erwarteter Energieeinsparungen in kWh/Jahr und Euro sowie Angaben zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit (Kapitalwert nach DIN EN 17463).

Was sagt die Gesetzesbegründung hierzu?

§ 9 im Energieeffizienzgesetz dient der Umsetzung einer weiteren Anforderung aus Art. 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie, wonach Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch > 10 TJ (entsprechen 2,78 GWh) zur Erstellung eines Aktionsplans verpflichtet sind. (Die Bindung an eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 wird in der EU-Richtlinie allerdings nicht vorgegeben. Sie wurde national eingeführt und soll wie auch der Verweis auf die AfA-Tabellen des Finanzministeriums einen bundesweit einheitlichen Vollzug sicherstellen.)

 

 

So stellen Sie die Energieeffizienz in Rechenzentren sicher

Die Begründung im Energieeffizienzgesetz hebt die Dringlichkeit hervor, den Energieverbrauch in Rechenzentren zu reduzieren. Um somit den Herausforderungen der digitalen Transformation gerecht zu werden und gleichzeitig dem Klimaschutz Rechnung zu tragen. Dabei sind energieeffiziente Betriebsweisen gefordert, die sowohl für neue als auch bestehende Rechenzentren gelten. Die Einführung von Mindeststandards für die Energieeffizienz, gemessen am PUE (Power Usage Effectiveness), sowie die verstärkte Nutzung von Niedertemperaturabwärme sind zentrale Elemente dieser Maßnahmen. Neue Rechenzentren erhalten im Energieeffizienzgesetz eine angemessene Frist von zwei Jahren, um die festgelegten Standards zu erfüllen. Dies berücksichtigt die Zeit, die für die Inbetriebnahme und Optimierung benötigt wird. Die Kennzahl ERF nach DIN EN 50600-4-6, die den Anteil der wiederverwendeten Abwärme misst, wird eingeführt, um die Standortwahl von Rechenzentren an den lokalen Wärmebedarf anzupassen.

Um Betreibergesellschaften vor unvorhergesehenen negativen Ereignissen zu schützen, werden Ausnahmeregelungen vorgesehen. Diese ermöglichen es den Betreibern, die Anforderungen an die Abwärmenutzung durch Vereinbarungen mit Gemeinden oder Betreibern von Wärmenetzen zu erfüllen. Diese Vereinbarungen müssen Investitionspläne, Regelungen für die Kosten der Anbindungsleitung und einen Preis für die abgegebene Abwärme enthalten. Um so die Interessen beider Parteien zu wahren. Die Verpflichtung zur Verwendung von erneuerbarem Strom ab bestimmten Zeitpunkten stellt sicher, dass Rechenzentren langfristig klimaneutral betrieben werden. Der bilanzielle Nachweis des Strombezugs über entsprechende Zertifikate wird als ausreichend erachtet. Die ursprüngliche Forderung nach dem Nachweis ungeförderter erneuerbarer Energie ist im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens gestrichen, um die Umsetzbarkeit des Energieeffizienzgesetzes zu gewährleisten.

Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

Betreiber von Rechenzentren müssen nach § 12 Energieeffizienzgesetz bis 1.1.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. In diesem Rahmen sind kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich zu verbessern. Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Netzanschlussleistung ab 1 MW (im Eigentum von oder für öffentliche Träger betrieben: ab 300 kW) besteht ab 1.1.2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- und Umweltmanagementsystems. Befreit von der Pflicht sind laut Energieeffizienzgesetz Rechenzenten, deren Gesamtendenergieverbrauch 7,5 GWh/Jahr nicht überschreitet. Sowie deren wiederverwendete Energie über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mind. 50 Prozent aufgenommen wird.

Die Anforderungen gelten entsprechend für Betreiber von Informationstechnik, eine Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems besteht ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 kW (bei Betrieb im Auftrag öffentlicher Träger ab 300 kW). Alle Anforderungen sind nicht auf Rechenzentren oder Informationstechnik anwendbar, die plangemäß vor dem 1.7.2027 außer Betrieb gehen. Hierzu sind entsprechende Nachweise zu erbringen.

Was sagt die Gesetzesbegründung hierzu?

Durch die Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen in Rechenzentren soll laut Energieeffizienzgesetz Transparenz über Energieverbräuche und Effizienzpotenziale hergestellt werden. Mit den geforderten Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass erkannte Effizienzpotenziale auch umgesetzt werden. Mit der Befreiung für Rechenzentren, die ihre Abwärme über ein Wärmenetz nutzen, ist ein Anreiz für die Nutzung von Abwärme gegeben. (Rechenzentren mit einem Gesamtenergieverbrauch > 7,5 GWh können aufgrund § 8 / Art. 11 EU-Energieeffizienzrichtlinie nicht von der Pflicht befreit werden.) Die Verpflichtung gilt auch für Betreiber von Informationstechnik, gedacht ist dabei insb. an Co-Lokation-Rechenzentren, in denen ein Kunde mitgebrachte Informationstechnik in einem angemieteten Rechenzentrum betreibt). Dabei ist es laut Energieeffizienzgesetz auch möglich, dass der Betreiber eines Rechenzentrums und der IT-Betreibende ein gemeinsames Managementsystem betreiben und einander Bericht erstatten. Der letzte Absatz soll unverhältnismäßigen Aufwand vermeiden und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung tragen.

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Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik

Betreiber von Rechenzentren müssen nach § 13 des Energieeffizienzgesetzes bis 31.3. für das Vorjahr Informationen nach Maßgabe der Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund (mittels einer vom Bund bereitgestellten elektronischen Vorlage) übermitteln. Zusätzliche Informationspflichten können in einer Verordnung festgelegt werden. Die Informationen nach Anlage 3 umfassen u.a.:

  • Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, > 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, >= 100 MW),
  • Gesamtstromverbrauch, Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3,
  • Menge und Temperatur der Abwärme, die an Wärmeabnehmer geliefert / an die Umwelt abgegeben wird,
  • Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,
  • Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2.

(Die Daten werden in ein [§ 14] Effizienzregister für Rechenzentren eingestellt und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen.)

Was sagt die Gesetzesbegründung hierzu?

Die Berichtspflicht im Energieeffizienzgesetz soll die Datenverfügbarkeit verbessern und einen Wettbewerb um die effizientesten Rechenzentrumsdienstleistungen ermöglichen. Dies tut sie, indem sie Kunden Vergleichsmöglichkeiten zur Energieeffizienz und Klimaneutralität geeigneter Rechenzentren geben. Mit der Verordnungsermächtigung ist dem Bund die Möglichkeit gegeben, die zu meldenden Daten an die sehr dynamische Entwicklung bei der Digitalisierung und den IT-Systemen anzupassen. Das Effizienzregister überwacht den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen von Rechenzentren und schafft somit die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb

Information und Beratung im Kundenverhältnis

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, sind sie nach § 15 des Energieeffizienzgesetzes ab 1.1.2024 verpflichtet, dem Kunden die ihm direkt zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr darzustellen.

Was sagt die Gesetzesbegründung hierzu?

Damit erhalten Kunden das Recht, den von ihnen verursachten Stromverbrauch zu erfahren. Diese Informationen benötigen manche Kunden, um z.B. für ihre CSR-Berichtberichterstattung die Umweltauswirkungen von ausgelagerten IT-Dienstleistungen („Cloud-Services“) zu berechnen. Weiter soll diese Information den Effizienzwettbewerb unterstützen.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme im Energieeffizienzgesetz

Vermeidung und Nutzung von Abwärme gemäß dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) werden durch eine spezielle Plattform für Abwärme unterstützt, die Unternehmen dabei hilft, ihre Abwärme effizienter zu managen und zu nutzen. Gemäß § 16 des EnEfG sind Unternehmen dazu verpflichtet, die Entstehung von Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich sowie betrieblich zumutbar ist. Die Plattform berücksichtigt dabei die besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU (auch bekannt als Industrieemissionsrichtlinie) in Bezug auf Abwärme. Darüber hinaus müssen Unternehmen anfallende Abwärme, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, nutzen. Dabei sind nicht nur die Abwärmenutzung innerhalb der Anlage zu berücksichtigen, sondern auch auf dem Betriebsgelände oder bei externen Dritten. Die Abwärme ist dabei entsprechend ihrem Exergiegehalt oder in abfallenden Temperaturschritten mehrfach zu verwenden, um ihre energetische Potenziale bestmöglich auszuschöpfen.

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh/Jahr müssen gemäß § 17 im Energieeffizienzgesetz Informationen über ihre anfallende Abwärme bereitstellen. Dazu gehören Angaben wie die jährliche Wärmemenge, maximale thermische Leistung, zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf, vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung sowie das durchschnittliche Temperaturniveau. Diese Daten werden auf der Plattform für Abwärme transparent gemacht, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben. Unabhängig von einer Anfrage müssen Unternehmen ihre Abwärmedaten jährlich bis zum 31. März der Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA) übermitteln und bei Änderungen unverzüglich aktualisieren. Der im Energieeffizienzgesetz für den 1. Januar 2024 gesetzte Termin zur Erstmeldung ist auf sechs Monate ausgesetzt. Die Erstmeldung ist also bis zum 1. Juli 2024 fällig. Die Informationen sind dann auf der öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereitgestellt.

Grafik Zusammenhang zwischen Temperatur von Wärme/Abwärme und Energiegehalt im Energieeffizienzgesetz

Was sagt die Gesetzesbegründung hierzu?

In Unternehmen wird gemäß § 16 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) der Grundsatz "Efficiency First" umgesetzt. Abwärmevermeidung hat oberste Priorität, und unvermeidbare Abwärme muss genutzt werden, unter Berücksichtigung technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Aspekte. Die Berücksichtigung des Standes der Technik bezieht sich insbesondere auf die Besten Verfügbaren Techniken (BVT), wie auf EU-Ebene festgelegt. Absatz 2 des § 16 regelt die Abwärmenutzung. Wobei industrielle Prozesswärme eine besondere Rolle spielt, da sie etwa 60 Prozent des industriellen Endenergieverbrauchs ausmacht. Höhere Abwärmetemperaturen ermöglichen eine effizientere Nutzung, insbesondere durch Kaskadennutzung mehrerer Abwärmenutzungstechniken.

Die Hauptpriorität liegt darauf, die Abwärme effektiv zur Deckung des Wärmebedarfs benachbarter Einrichtungen oder Wohnquartiere zu nutzen. Durch die Integration in ein Wärmenetz wird nicht nur diesem Bedarf entsprochen, sondern auch den Anforderungen des Klimaschutzes im Gebäudesektor Rechnung getragen. (vgl. GEG 2024 „Nutzung unvermeidbarer Abwärme“). Absatz 3 grenzt die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes von den bestehenden Vorgaben des Bundesimmissionsschutzrechts (BImSchG) ab, das für genehmigungspflichtige Betriebe ebenfalls Vorgaben für die Vermeidung und Nutzung von Abwärme enthält. Die Ausnahmeregelung in § 16 für Unternehmen mit einem Energieverbrauch von ≤ 2,5 GWh/Jahr soll diese entlasten, da sie in der Regel geringere Potenziale zur Abwärmevermeidung und -nutzung aufweisen.

Gemäß § 17 im Energieeffizienzgesetz haben Wärmenetzbetreiber oder potenzielle wärmeabnehmende Unternehmen einen Auskunftsanspruch gegenüber Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von > 2,5 GWh/Jahr. Diese Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Informationen über ihre Abwärme bereitstellen. Das BAFA wird auf dieser Grundlage eine öffentlich zugängliche Plattform für Abwärme aufbauen, die auch als Informationsquelle für die Bundesregierung dient, insbesondere im Rahmen der EU-Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz.

Was fordert das neue Energieeffizienzgesetz zu klimaneutralen Unternehmen?

Von den Pflichten nach §§ 11-13 und 15-17 im Energieeffizienzgesetz können klimaneutrale Unternehmen per Verordnung befreit werden. Die Verordnung regelt neben dem Umfang der Ausnahmen und Befreiungen auch Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen. Sowie die für die Anerkennung zuständige Behörde.

Und wie lautet die Begründung im Energieeffizienzgesetz hierzu?

Mit der Möglichkeit zur Befreiung ist der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben, per Verordnung Anreize für Unternehmen zu schaffen, die (ebenfalls in der Verordnung festzulegenden) Anforderungen an ein klimaneutrales Unternehmen frühzeitig zu erfüllen.

 


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