Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie gehört zur EU-Energiepolitik und legt den Rahmen für die Förderung erneuerbarer Energien fest. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU zu steigern, um den Klimawandel zu bekämpfen, die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern. Im Oktober 2023 erfuhr mit der RL (EU) 2023/2413 die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RL (EU) 2018/2001) eine Änderung. Der Energiesektor ist mit einem Anteil von über 75 Prozent die mit Abstand größte Quelle von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der EU. Der Umstieg auf erneuerbare Energien ist daher noch vor der Energieeffizienz der wichtigste Baustein der Strategie, mit der die EU den Umbau zu einer nettotreibhausgasneutralen Wirtschaft schaffen will. Daneben ist den europäischen Mitgliedstaaten die Nutzung „anderer nichtfossiler Energiequellen“ – also von Atomenergie – freigestellt.
Um die ambitionierten Ziele des europäischen Klimaschutzgesetzes (RL EU) 2021/1119 – Netto-Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 – erreichen zu können, soll der Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt werden. Die Regelungen sind – bei einzelnen Ausnahmen – von den Mitgliedsstaaten bis 21. Mai 2025 umzusetzen. Die europäische Richtlinie enthält verbindliche Ziele für die europäischen Mitgliedstaaten und Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien. Wie diese genau aussehen, erfahren Sie auf dieser Seite.
Wie lautet die Definition von erneuerbaren Energien?
Erneuerbare Energien sind Energiequellen, die aus natürlichen Prozessen stammen, die sich ständig regenerieren und somit unerschöpflich sind. Diese Energiequellen stehen im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen, die begrenzt sind und bei ihrer Nutzung schädliche Treibhausgase freisetzen. Erneuerbare Energien tragen zur Reduktion von Umweltbelastungen und zur nachhaltigen Energieversorgung bei. Denn sie verursachen wenig bis keine CO2-Emissionen und schonen die natürlichen Ressourcen
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Und welche Energiequellen unterscheidet man hierbei?
Die verschiedenen Energiequellen von erneuerbarer Energien sind wie folgt:
- Sonnenenergie: Erzeugt durch die Strahlung der Sonne, nutzbar mittels Photovoltaikanlagen oder Solarkollektoren.
- Windenergie: Entsteht durch die Bewegung von Luftmassen und wird durch Windturbinen in elektrische Energie umgewandelt.
- Wasserkraft: Nutzt die kinetische und potenzielle Energie von fließendem Wasser zur Stromerzeugung.
- Biomasse: Umfasst organisches Material wie Pflanzen und Holz, das durch Verbrennung, Vergasung sowie Fermentation zur Energiegewinnung zu nutzen ist.
- Geothermie: Bezieht ihre Energie aus der im Erdinneren gespeicherten Wärme und dient zur Beheizung oder Stromerzeugung.
- Meeresenergie: Nutzt die Energie aus den Bewegungen und der Wärme des Meerwassers, einschließlich Wellen-, Gezeiten- und Ozeanthermie-Energie.
Geänderte EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie: Ambitionierte Ziele bis 2030
Mit der geänderten EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten der europäischen Union verpflichtet, sicherzustellen, dass der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 mindestens 42,5 Prozent des Bruttoendenergieverbrauchs beträgt, mit einem angestrebten Ziel von 45 Prozent. Vor der Änderung betrug das Ziel mindestens 32 Prozent. Im Jahr 2021 lag der Beitrag erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch in der EU bei knapp 22 Prozent. Das neue Ziel bedeutet somit fast eine Verdoppelung des Beitrags. In Deutschland betrug der Anteil 2021 lediglich 19,2 Prozent, was unter dem EU-Durchschnitt liegt.
Diese Erhöhung des Ziels zielt darauf ab, die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland schneller zu reduzieren, insbesondere als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine. Die Mitgliedsstaaten müssen im Rahmen ihrer Energie- sowie Klimapläne nationale Beiträge festlegen, die von der EU-Kommission bewertet werden. Sollten diese Beiträge nicht ausreichen, um das EE-Ziel zu erreichen, kann die EU-Kommission gemäß Art. 9 und Art. 31 der „Energieunion“-Verordnung (EU) 2018/1999 dann Empfehlungen aussprechen und Maßnahmen ergreifen, um die Ziele zu sichern.
Zusätzlich müssen die Mitgliedsstaaten Rahmenbedingungen schaffen, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern und Hindernisse wie Genehmigungsverfahren, den Ausbau von Übertragungs- und Verteilungsnetzen sowie Stromspeichern abbauen. Bei der Nutzung von Biomasse sollen negative Auswirkungen auf biologische Vielfalt, Umwelt und Klima vermieden werden. Holzbiomasse ist entsprechend ihrem wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert priorisiert einzusetzen. Zuerst als Holzprodukte, dann zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten, zur Wiederverwendung, zum Recycling, als Bioenergie und zuletzt zur Entsorgung. Die finanzielle Förderung der Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse ist nur unter speziellen Bedingungen erlaubt. Hierzu zählt z.B. die Nutzung von CO₂-Abscheidung und -Speicherung.
Bis zum 21. Februar 2024 sollten die Mitgliedsstaaten der europäischen Union sicherstellen, dass sie die Planung, den Bau, den Betrieb und den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie die entsprechenden Netze und Speicher vorantreiben.
Welche Vorschriften gelten für erneuerbare Energien in Gebäuden?
In der EU soll im Jahr 2030 der Anteil erneuerbarer Energien im Sektor Gebäude mindestens 49 Prozent betragen. Auch zu dieser Vorgabe müssen die Mitgliedsstaaten in ihrem Energie- und Klimaplan einen Richtwert für den nationalen Anteil von erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch von Gebäuden festlegen. Abwärme und -kälte darf bis zu 20 Prozent dieses Richtwerts decken. Ihre Nutzung erhöht jedoch den Richtwert um die Hälfte des Prozentsatzes der verwendeten Abwärme und -kälte (beträgt der nationale Richtwert für erneuerbare Energien im Gebäudesektor z.B. 50 Prozent und sind davon 16 Prozent durch Abwärme gedeckt, erhöht sich der Richtwert also auf 58 Prozent).
Um den nationalen Richtwert für den Anteil erneuerbarer Energien zu erreichen, sind entsprechende Maßnahmen in den Rechts- und Bauvorschriften festzulegen. Diese Maßnahmen der Richtlinie umfassen Mindestwerte für die Nutzung erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden und größeren Renovierungen sowie bei der Erneuerung der Heizungsanlage in bestehenden Gebäuden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist. Zur Erreichung dieser Ziele soll auch eine mit erneuerbaren Quellen betriebene Wärme- und Kälteversorgung gefördert werden. Die europäischen Mitgliedsstaaten müssen zudem sicherstellen, dass Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen bis max. 100 kW – auch für Eigenversorger – höchstens einen Monat dauern. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort der zuständigen Stelle ein, gilt die Genehmigung als erteilt. Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen < 50 MW dürfen daher auch höchstens einen Monat (Erdwärmepumpen: drei Monate) dauern.
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Vorgaben und Vorschriften der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie an erneuerbare Energien in der Industrie
Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und für nichtenergetische Zwecke (z.B. als Rohstoff in der Kunststoffproduktion) in der Industrie soll im Durchschnitt der Zeiträume 2021–2025 und 2026-2039 um jährlich 1,6 Prozent ansteigen. Davon können bis zu jährlich 0,4 Prozent aus effizienter Fernwärme sowie -kälte kommen. In diesem Fall erhöht sich der jährliche Beitrag um die Hälfte der anteiligen Fernwärme oder -kältenutzung. Geplante und ergriffene Strategien und Maßnahmen hierzu müssen von den Mitgliedsstaaten in ihren Energie- und Klimaplänen und den zugehörigen Fortschrittsberichten dargestellt werden. Dabei kann auch die Elektrifizierung industrieller Prozesse gefördert sein. Etwa um die Verwendung fossiler Brennstoffe zur Wärmeversorgung mit einem Temperaturniveau unter 200 °C zu verringern.
Dabei ist der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu beachten. Die Mitgliedsstaaten müssen weiterhin sicherstellen, dass bis 2030 42 Prozent des in der Industrie (als Endenergie oder für nichtenergetische Zwecke) verwendeten Wasserstoffs aus „erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs“ (also aus strombasierten Brennstoffen) stammt. Der Beitrag kann von den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden. Bis 2035 muss dieser Anteil 60 Prozent ausmachen. Zudem sollen die Mitgliedsstaaten freiwillige Kennzeichnungssysteme fördern, um Industrieprodukte zu kennzeichnen, die unter Verwendung von erneuerbaren Energien und erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs hergestellt sind.
Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor
Der Anteil erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor der Mitgliedsstaaten ist im Zeitraum von 2021 bis 2030 deutlich zu erhöhen. Im Durchschnitt der Jahre 2021-2025 ist eine jährliche Steigerung um 0,8 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch vorgesehen, während für den Zeitraum 2026-2030 eine jährliche Steigerung um 1,1 Prozent anzustreben ist. Bis zu 0,4 Prozent dieser Steigerung können aus der Nutzung von Abwärme oder -kälte stammen. Wobei der jährliche Anteil entsprechend der Hälfte der anteiligen Abwärme oder -kälte erhöht wird. Gleiches gilt für zur Wärme- und Kälteerzeugung genutzte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen. Unter der Voraussetzung, dass der Wirkungsgrad der Anlage über 100 Prozent liegt. Insbesondere Gebäudeeigentümer und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind über kosteneffiziente Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien zu informieren.
Zu den Maßnahmen der Richtlinie zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zählen unter anderem die Beimischung von erneuerbaren Energien zu Brennstoffen sowie die Installation hocheffizienter Wärme- und Kältesysteme in Gebäuden auf Basis erneuerbarer Energien. Auch die Förderung von Verträgen über die Wärme- und Kälteversorgung und Regelungen zur Abschaffung von fossilbasierten Wärmequellen zählen hierzu. Zusätzlich werden die Erzeugung von Biogas, die Förderung von Fernwärme- und Fernkältenetzen auf erneuerbarer Basis sowie verschiedene finanzielle Anreize der Mitgliedsstaaten unterstützt.
Um Transparenz zu gewährleisten, müssen Anbieter von Fernwärme und Fernkälte den Kunden den Anteil erneuerbarer Energien in leicht zugänglicher Form, z.B. auf der Rechnung, mitteilen. Die Mitgliedsstaaten sind laut der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie verpflichtet, den Anteil von erneuerbaren Energien und Abwärme bzw. -kälte bei Fernwärme und -kälte im Zeitraum von 2021 bis 2030 durchschnittlich um 2,2 Prozent jährlich zu steigern. Die dafür erforderlichen Maßnahmen müssen in ihren Energie- und Klimaplänen festgelegt werden.
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Wie lauten die Vorgabe der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie an erneuerbare Energien im Verkehr?
Im Verkehr muss in jedem Mitgliedsstaat entweder bis 2030 der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch bei mindestens 29 Prozent liegen oder aber die Treibhausgasintensität um mindestens 14,5 Prozent gegenüber einem (nach Art. 27 (1) Buchstabe b zu berechnenden) Ausgangswert sinken. Ab 2025 muss dann mindestens 1 Prozent der Energieversorgung des Verkehrs aus fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas gedeckt werden. Bis 2030 soll dieser Beitrag auf mindestens 5,5 Prozent erhöht werden. Hiervon ist mindestens 1 Prozent mittels erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen. Ein effizientes Energiemanagement kann hierbei die nachhaltige Nutzung von Solar-, Wind- und Wasserkraft maximieren und eine stabile Energieversorgung zu gewährleisten.
Die Mitgliedsstaaten sollen differenzierte Ziele für fortschrittliche Biokraftstoff und Biogas sowie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aufstellen. So kann dann durch die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie die Entwicklung beider Kraftstoffarten gefördert werden. Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehr ist in den Fortschrittsberichten zu den nationalen Energie- und Klimaplänen darzustellen. Die Anrechenbarkeit von Biokraft- und -brennstoffen, die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produziert werden, ist dabei begrenzt und sinkt bis 2030 auf Null.
So stellen Sie mit der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie die Nachhaltigkeitskriterien von Biomasse sicher
Die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie legt Nachhaltigkeitskriterien sowie Kriterien zur Reduktion von Treibhausgasen für Biokraftstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Art. 27 Abs. 2-7 und 10 fest. Ein Beispiel hierfür ist die Anforderung, dass bei Biomasse-Kraft- und Brennstoffen aus landwirtschaftlichen Abfall- und Reststoffen von den Mitgliedsstaaten nachgewiesen werden muss, dass ihre Nutzung weder die Bodenqualität noch den Kohlenstoffbestand des Bodens beeinträchtigt. Zudem dürfen diese Kraftstoffe laut der Richtlinie nicht aus Rohstoffen hergestellt sein, die von Flächen mit hoher biologischer Vielfalt (wie Primärwälder, artenreiche Grünländer oder Naturschutzgebiete) oder Flächen mit hohem Kohlenstoffgehalt (wie Feuchtgebiete oder bewaldete Gebiete) stammen.
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