Neue EU-Verordnungen über F-Gase und ozonabbauende Stoffe

Die EU-Verordnungen über F-Gase und ozonabbauende Stoffe regeln die Reduktion schädlicher Substanzen zum Schutz der Umwelt und des Klimas. Sie stellen einen bedeutenden Schritt im globalen Umweltschutz dar, denn sie sind Teil der europäischen Umsetzung des Montrealer Protokolls, das als erstes Umweltabkommen von allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen unterzeichnet wurde. Das Protokoll hat die weltweite Produktion und den Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und Halogenkohlenwasserstoffen (Halonen) verringert. Dies sind Substanzen, die für das Ausdünnen der Ozonschicht verantwortlich sind. Diese Maßnahmen tragen maßgeblich zum Schutz der Atmosphäre und der Gesundheit der Erde bei.

In diesem Jahr wurden nun zwei zentrale EU-Verordnungen, die das Montrealer Protokoll umsetzen, überarbeitet. Diese Anpassungen sollen die Reduktion von F-Gasen und ozonabbauenden Stoffen weiter beschleunigen und die Bemühungen um den Klimaschutz intensivieren. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Hintergründe dieser neuen Verordnungen und ihre Auswirkungen auf den Umweltschutz in Europa.

Was genau sind F-Gase und ozonabbauende Stoffe?

F-Gase (fluorierte Gase) sind eine Gruppe von künstlich hergestellten Gasen, die Fluor enthalten. Sie finden in verschiedenen industriellen Anwendungen, insbesondere in Kühl- und Klimaanlagen, Isolierstoffen sowie in der Schaumstoffproduktion. Zu den bekanntesten F-Gasen gehören Hydrofluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Perfluorkohlenwasserstoffe (PFKW) und Schwefelhexafluorid (SF6). Obwohl F-Gase in vielen modernen Technologien unverzichtbar sind, haben sie eine hohe Treibhauswirkung und sind maßgeblich für die Erderwärmung verantwortlich. Da sie wesentlich stärker als Kohlendioxid (CO2) zur globalen Erwärmung beitragen.

Ozonabbauende Stoffe hingegen sind chemische Verbindungen, die die Ozonschicht in der Erdatmosphäre schädigen. Zu den wichtigsten dieser Stoffe gehören Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Halon und andere Halogenverbindungen. UV-Licht zersetzt diese Stoffe in der Stratosphäre und setzt dabei reaktive Chlor- und Brommoleküle frei. Diese Moleküle zerstören Ozonmoleküle, die die Erde vor schädlicher ultravioletter (UV) Strahlung schützen. Der Abbau der Ozonschicht führt zu einem „Ozonloch“, das vor allem über der Antarktis problematisch ist. Denn dies erhöht das Risiko für Hautkrebs sowie andere gesundheitliche Probleme.

Und was versteht man unter einem Ozonloch?

1985 veröffentlichte der britische Geophysiker Joe Farman in der angesehenen Fachzeitschrift Nature Messdaten, die eine ungewöhnlich niedrige Ozonkonzentration in der oberen Erdatmosphäre über der Antarktis belegten. Diese Entwicklung führte dazu, dass vermehrt schädliche UV-Strahlung die Erde erreichte. Bereits 1974 war die Theorie aufgestellt worden, dass Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), die als Treibgase und Kältemittel eingesetzt wurden, die Ozonmoleküle in der Stratosphäre zerstören könnten. 1987 bestätigte die NASA, dass das Ozonloch tatsächlich auf den vermuteten Mechanismus zurückzuführen war. Das Montrealer Protokoll, das die Verwendung von FCKW drastisch reduzierte, zeigte schnell Wirkung:

Der Einsatz von FCKW wurde um mehr als 95 Prozent verringert, und Ende der 1990er Jahre begann die Konzentration dieser Substanzen in der Stratosphäre langsam zu sinken. Ein Prozess, der aufgrund der langen Lebensdauer von FCKW mehrere Jahre in Anspruch nahm. Heute geht man davon aus, dass sich das Ozonloch bis 2066 wieder schließen könnte. Sodass der „alte“ Ozongehalt in der Stratosphäre wiederhergestellt wäre. Doch schon bald zeigte sich, dass die als Ersatz für FCKW eingeführten Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) starke Treibhausgase sind. Daher wurde 2016 im Rahmen der sogenannten „Kigali-Ergänzung“ beschlossen, auch den Einsatz von FKW schrittweise und signifikant zu reduzieren.



Was besagt die EU-Ozonverordnung?

Sowohl die EU als auch die EU-Mitgliedsstaaten haben das Montrealer Protokoll ratifiziert, obwohl es anfangs Unsicherheiten bezüglich der Zuständigkeiten gab. Die wichtigsten Verpflichtungen, wie die Reduktion von ozonabbauenden Stoffen, Produktions- und Verbrauchsverbote sowie Genehmigungspflichten für Importe, wurden ursprünglich durch die VO (EG) 3039/94 umgesetzt. Diese Verordnung wurde später von der VO (EG) 2073/2000 und der VO (EG) 1005/2009 abgelöst. In Deutschland regelt zusätzlich die Chemikalien-Ozonschichtverordnung den Betrieb, die Instandhaltung, die Außerbetriebnahme und die Entsorgung von ozonabbauenden Stoffen.

Die VO (EG) 1005/2009 wurde am 11. März 2024 durch die neue „VO (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen“ ersetzt. Diese Verordnung hat unmittelbare Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten der EU, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie verbietet weitgehend die Einfuhr, das Inverkehrbringen (einschließlich der Verwendung) und die Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrer Funktionsweise benötigen. Eine detaillierte Liste der ozonabbauenden Stoffe ist in den Anhängen I und II der Verordnung zu finden.

Ausnahmen und Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Verbot, die in den neuen EU-Verordnungen über F-Gase und ozonabbauende Stoffe festgelegt sind:

  • Verwendung als Ausgangsstoff: Ein Unternehmen darf einen Stoff weiterhin verwenden, dessen Zusammensetzung bei einem chemischen Umwandlungsprozess vollständig verändert wird und dessen THG-Emissionen unbedeutend sind. Sofern dies nicht durch einen delegierten Rechtsakt verboten wird.
  • Verwendung als Verfahrenshilfsstoff: In Anlagen, die vor dem 1. September 1997 in Betrieb genommen sind, dürfen Betreiber ozonabbauende Stoffe als Verfahrenshilfsstoffe nutzen, wenn die Emissionen minimal sind. Hier können in Durchführungsrechtsakten spezifische Unternehmen und Emissionsobergrenzen festgelegt werden.
  • Verwendung in Labor- und Analysezwecken: Ozonabbauende Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysezwecke benötigt werden, dürfen weiterhin verwendet werden. Die Verwendung ist jedoch genau zu dokumentieren, und die Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  • Kritische Verwendungszwecke: Für Halone, die als ozonabbauende Stoffe gelten, gibt es Ausnahmen für deren Nutzung in speziellen Bereichen. Wie z.B. bei militärischen Anwendungen und Flugzeugen.

Zusätzlich sind Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Brandschutzsystemen verpflichtet, ozonabbauende Stoffe, die während der Wartung, Reparatur, Abbau oder Entsorgung freigesetzt werden, zurückzugewinnen. Diese Stoffe sind sicher zu zerstören, recyceln oder aufzubereiten. Ab dem 1. Januar 2025 müssen bei der Entfernung von Schaumstoffen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, etwa bei Renovierungs- oder Abbrucharbeiten, Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen dafür sorgen, dass sie Emissionen vermeiden und die Stoffe zerstören.

Die Rückgewinnung darf nur durch qualifiziertes Personal erfolgen, wobei die Mitgliedsstaaten die genauen Anforderungen festlegen. Ozonabbauende Stoffe, die in anderen Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, müssen dann zurückgewonnen werden. Falls dies nicht technisch oder wirtschaftlich machbar ist, sind diese direkt zu zerstören. Die EU-Kommission kann in delegierten Rechtsakten festlegen, bei welchen Erzeugnissen eine Rückgewinnung oder Zerstörung als technisch und wirtschaftlich machbar gilt und welche Technologien dafür eingesetzt werden müssen.

Pflichten für Betreiber von Kälte-, Klimaanlagen und Brandschutzeinrichtungen

Betreiber von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, sind laut den EU-Verordnungen über F-Gase und ozonabbauende Stoffe verpflichtet, Dichtigkeitskontrollen in Abhängigkeit von der Füllmenge der Anlagen sicherzustellen:

  • Bei einer Füllmenge von 3 bis unter 30 kg muss die Kontrolle jährlich erfolgen.
  • Bei einer Füllmenge von 30 bis unter 300 kg alle 6 Monate.
  • Ab einer Füllmenge von 300 kg ist eine Kontrolle alle 3 Monate erforderlich.

Undichtigkeiten müssen unverzüglich behoben werden. Zudem sind die Art und Menge der nachgefüllten Halone sowie die zurückgewonnenen ozonabbauenden Stoffe aufzuzeichnen. Auch die Unternehmen, die für die Dichtigkeitskontrollen, Wartung und Instandhaltung verantwortlich sind, sind zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Anforderungen an das Personal, das die Dichtigkeitskontrollen durchführt und Undichtigkeiten behebt, sind von den Mitgliedsstaaten festgelegt.

Artikel 24 der Verordnung beschreibt die Berichterstattungspflichten. Diese betreffen neben Herstellern und Unternehmen, die ozonabbauende Stoffe zerstören, auch Unternehmen, die diese Stoffe als Ausgangs- oder Verarbeitungshilfsstoffe verwenden. Diese Unternehmen müssen bis zum 31. März (erstmals 2025) die Mengen der verwendeten Stoffe, die Lagerbestände zu Beginn und Ende des Jahres, die Art der Verwendung als Ausgangsstoffe, die betroffenen Prozesse sowie alle Emissionen und Bezüge von anderen Unternehmen innerhalb der EU melden. Auch Verkäufe an diese Unternehmen müssen mitgeteilt werden.

 

 

Was besagt die EU-Verordnung für F-Gase?

Bereits vor der Kigali-Ergänzung regelte die „F-Gase-Verordnung“ VO (EG) 842/2006 die Verwendung von FKW (auch F-Gase genannt) in der Europäischen Gemeinschaft. Diese wurde später durch die VO (EU) 517/2014 abgelöst, mit dem Ziel, die Emissionen von F-Gasen zu verringern und ihr Treibhausgaspotenzial (GWP) zu senken. In Deutschland galt zusätzlich die Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Die VO (EU) 517/2014 wurde schließlich am 11. März 2024 durch die neue „VO (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase“ ersetzt. Diese neue Verordnung regelt den Umgang mit den in den Anhängen I, II und III aufgeführten fluorierten Treibhausgasen sowie mit Erzeugnissen und Anlagen, die diese Gase enthalten oder für ihren Betrieb benötigen.

EU-Verordnung für F-Gase - Beschleunigter Ausstieg aus HFKW

Zentraler Bestandteil der neuen Verordnung ist der beschleunigte Ausstieg aus den (teilfluorierten) HFKW. In der F-Gase-VO 2014 wurden die Quoten für das Inverkehrbringen in Anhang V auf der Grundlage von Prozentsätzen der in den Jahren 2009 bis 2012 im Jahresdurchschnitt in Verkehr gebrachten Menge festgelegt. In der neuen VO 2024 hingegen werden Höchstmengen in Tonnen CO₂-Äquivalent angegeben. Während in der VO 2014 der Prozentsatz 100 betrug, wird der Basiswert in der VO 2024 auf 176.700.479 Tonnen CO₂-Äquivalent festgelegt, was einen direkten Vergleich ermöglicht (siehe Abb.). Die Verordnung beschleunigt den Ausstieg noch deutlicher, als die Abbildung zeigt. Ab 2025 sind auch die bisher nicht berücksichtigten medizinischen HFKW einzubeziehen, die bis zu 10 Prozent der Gesamtmenge ausmachen.

Ab 2050 ist es in der EU verboten HFKW in Verkehr zu bringen. Die EU-Kommission wird jedoch vor dem 1. Januar 2040 den Bedarf an HFKW sowie die Verfügbarkeit von Alternativen überprüfen und bewerten, ob die Frist bis 2050 realistisch ist. Eine praktische Konsequenz für die Verwender ist, dass durch die zunehmende Verknappung der HFKW die Preise, insbesondere für Gase mit hohem GWP, weiter steigen dürften. Da die Berechnung in Tonnen CO₂-Äquivalent erfolgt, können Unternehmen die Mengen weniger stark reduzieren, wenn sie Alternativen mit geringerem GWP vermehrt verfügbar machen und nutzen. Insbesondere bei Ersatz- und Neubeschaffungen sollten Unternehmen daher darauf achten, Kältemittel mit möglichst niedrigem GWP zu verwenden. Neu ist, dass Unternehmen die Herstellung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) schrittweise begrenzen und bis 2050 vollständig einstellen müssen. Hersteller, die 2022 HFKW produziert haben, erhalten auf Grundlage von Anhang V durch Durchführungsrechtsakte Produktionsrechte. Diese verteilen sich wie folgt:

Ausstieg aus den HFKW nach F-Gase-VO 2014 und 2024
  • Für 2025 bis 2028: 60 Prozent der durchschnittlichen Produktionsmenge im Zeitraum 2011-2013,
  • Für 2029 bis 2033: 30 Prozent,
  • Für 2034 bis 2035: 20 Prozent,
  • Ab 2036: 15 Prozent.

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Diese Verbote gelten für Erzeugnisse und Geräte

Wie bereits zuvor festgelegt, dürfen Unternehmen bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen, die nun in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten nicht mehr in Verkehr bringen. Das bedeutet, dass diese nicht mehr als Neugeräte verkauft oder überlassen werden dürfen. Zu den betroffenen Produkten gehören unter anderem:

  • Gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, ab dem 1. Januar 2025.
  • Kälteanlagen mit FKW, die ein GWP von 150 oder mehr aufweisen, ab dem 1. Januar 2030 (außer, wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen vor Ort erforderlich ist).
  • In sich geschlossene Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, ab dem 1. Januar 2027 (mit fluorierten Treibhausgasen generell ab dem 1. Januar 2032), es sei denn, Sicherheitsanforderungen vor Ort erfordern eine Ausnahme.
  • Technische Aerosole, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ab dem 1. Januar 2030. Außer, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder für medizinische Anwendungen notwendig ist.

Das Inverkehrbringen von Ersatzteilen zur Reparatur und Wartung bestehender Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang IV aufgeführt sind, bleibt erlaubt. Allerdings dürfen Reparaturen und Wartungsarbeiten nicht zu einer Erhöhung der Leistung, der Menge der verwendeten fluorierten Treibhausgase oder zu einer Änderung des verwendeten Gases führen, die das GWP erhöht. Produkte, Einrichtungen oder Teile, die unrechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht verwendet werden. Ein Verbot des Inverkehrbringens gilt nicht, wenn in den Ökodesign-Vorgaben festgelegt wurde, dass die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus geringer sind als die von gleichwertigen Geräten, die den Ökodesign-Anforderungen entsprechen.

EU-Verordnungen über F-Gase und ozonabbauende Stoffe - Betreiberpflichten und Maßnahmen zur Emissionsvermeidung

Die Betreiber müssen weiterhin Emissionen vermeiden, regelmäßige Dichtigkeitskontrollen durchführen, Leckage-Erkennungssysteme einsetzen, Aufzeichnungen führen und Treibhausgase durch zertifiziertes Personal zurückgewinnen. Diese Pflichten bleiben im Wesentlichen unverändert, wurden jedoch in einigen Details ergänzt. Die Dichtigkeitsprüfungen müssen, wie bisher, von nach Artikel 10 der F-Gas-Verordnung zertifizierten Personen durchgeführt werden. Bei mobilen Einrichtungen ist dies ebenfalls durch nach Artikel 10 ausgebildete Personen zu erfolgen. Weitere Einzelheiten sind in einem zukünftigen Durchführungsrechtsakt geregelt. Wobei Zertifikate nach der bisherigen Durchführungsverordnung (EU) 517/2015 bis zum 12. März 2029 weiterhin gültig bleiben. Nach der Außerbetriebnahme von Einrichtungen ist sicherzustellen, dass die Treibhausgase entweder recycelt, aufbereitet oder zerstört werden.

 


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