Weshalb sind Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz in Lebensmittelunternehmen erforderlich?

Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz sollen in Lebensmittelunternehmen sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderlichen Hygienemaßnahmen informiert sind. Somit kann die Verbreitung von Infektionskrankheiten verhindert werden. Gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind Lebensmittelunternehmen dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig über bestimmte Infektionsrisiken zu belehren.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient demnach dazu, Infektionskrankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Es legt unter anderem fest, dass Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, eine Belehrung nach § 43 IfSG benötigen. Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz umfasst in der Regel Themen wie persönliche Hygiene, den Umgang mit Lebensmitteln, die Reinigung und Desinfektion von Arbeitsbereichen sowie Verhaltensregeln bei Krankheitssymptomen. Die IfSG Belehrung (auch als Online-Belehrung möglich) sensibilisiert die Beschäftigten, um das Risiko von Infektionen zu minimieren, ggf. Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.

Welche Inhalte sollen Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz haben?

Eine Belehrung nach §43 des Infektionsschutzgesetzes umfasst in der Regel folgende Inhalte:

  • Allgemeine Informationen zum Infektionsschutz: Eine IfSG Belehrung vermittelt grundlegende Kenntnisse über Infektionskrankheiten. Hierzu zählen beispielsweise die Übertragungswege von Krankheitserregern und die Bedeutung von Hygienemaßnahmen.
  • Persönliche Hygiene: Es werden Richtlinien zur persönlichen Hygiene erläutert, wie beispielsweise das regelmäßige Händewaschen, das Tragen von Schutzkleidung wie Handschuhen und Schutzkleidung sowie die Vermeidung von Schmuck und langen Fingernägeln.
  • Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln: Falls die Belehrung im Zusammenhang mit lebensmittelbezogenen Tätigkeiten durchgeführt wird, werden spezifische Vorschriften und Best Practices für die Lebensmittelhygiene erläutert. Dazu gehören Themen wie die richtige Lagerung und Zubereitung von Lebensmitteln, die Vermeidung von Kontaminationen und die Einhaltung von Temperaturvorgaben.
  • Reinigung und Desinfektion: Es werden Anweisungen zur ordnungsgemäßen Reinigung und Desinfektion von Arbeitsbereichen, Geräten und Utensilien in der Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz gegeben, um eine hygienische Umgebung im Lebensmittelbereich sicherzustellen.
  • Verhalten bei Krankheitssymptomen / Tätigkeitsverbot: Belehren nach §43 Infektionsschutzgesetz sollen klare Anweisungen geben, wie mit Krankheitssymptomen umzugehen ist. Personen, die Krankheitssymptome aufweisen, werden dazu angehalten, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen und gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen.
  • Meldepflichten: Es wird über die rechtlichen Meldepflichten bei bestimmten Infektionskrankheiten informiert, um eine frühzeitige Erkennung und Bekämpfung von Ausbrüchen zu ermöglichen.

Diese Inhalte können je nach Kontext der Tätigkeiten, für die die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz durchgeführt wird, variieren. Es ist wichtig, dass Sie die IfSG Belehrung umfassend und praxisnah gestalten, um sicherzustellen, dass die Teilnehmer die relevanten Informationen verstehen und effektiv umsetzen können.


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Was bedeutet Lebensmittelhygiene konkret?

Lebensmittelhygiene als wichtiger Aspekt Ihrer Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz bezieht sich auf alle Maßnahmen und Verhaltensweisen, die darauf abzielen, die Sicherheit, Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln zu gewährleisten. Es umfasst verschiedene Aspekte der Handhabung, Zubereitung, Lagerung, Verarbeitung und Verteilung von Lebensmitteln. Dabei soll das Risiko von Lebensmittelvergiftungen, Infektionen oder anderen gesundheitlichen Schäden minimiert werden.

Die Lebensmittelhygiene hat das Ziel, sicherzustellen, dass Lebensmittel während des gesamten Prozesses von der Produktion bis zum Verzehr hygienisch und gesundheitlich unbedenklich sind. Dazu gehört unter anderem die persönliche Hygiene der Personen, die mit Lebensmitteln umgehen. Diese sollten saubere Hände haben, geeignete Schutzkleidung tragen und regelmäßig ihre Gesundheit überprüfen, um das Risiko einer Kontamination von Lebensmitteln mit Krankheitserregern zu minimieren. Zudem sollten Lebensmittel selbstverständlich hygienisch und ordnungsgemäß zubereitet werden, um die Gefahr einer Kontamination mit Bakterien, Viren oder anderen schädlichen Mikroorganismen zu reduzieren. Dies beinhaltet beispielsweise das gründliche Waschen von Obst und Gemüse, das sichere Erhitzen von Lebensmitteln und die Vermeidung von Kreuzkontaminationen zwischen rohen und gekochten Speisen.

Ebenfalls müssen Betriebe der Lebensmittelindustrie Lebensmittel unter geeigneten Bedingungen lagern und transportieren, um das Wachstum von Mikroorganismen zu verhindern. Dies umfasst die Einhaltung der richtigen Temperaturen, die Vermeidung von längeren Zeiten außerhalb des Kühlschranks und die Trennung von rohen und gekochten Lebensmitteln. Eine gründliche Reinigung und Desinfektion von Arbeitsflächen, Utensilien und Geräten ist entscheidend, um die Ansammlung von schädlichen Bakterien oder anderen Mikroorganismen zu verhindern. Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln arbeiten, sollten über angemessene Kenntnisse und Schulungen in Lebensmittelhygiene verfügen. Nur so können sie die erforderlichen Verhaltensweisen und Vorsichtsmaßnahmen verstehen und anwenden. Dies wird in den Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz thematisiert.

Die Einhaltung der Lebensmittelhygienepraktiken trägt dazu bei, die Verbreitung von Krankheiten und Infektionen durch Lebensmittel zu verhindern und den Verbrauchern qualitativ hochwertige und sichere Lebensmittel anzubieten.

Wie oft muss eine Belehrung zum Infektionsschutzgesetz stattfinden?

Gemäß §43 Absatz 1 IfSG muss die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz regelmäßig wiederholt werden. Die konkrete Häufigkeit wird in der Regel von den zuständigen Behörden festgelegt. Sie kann je nach Bundesland oder Art der Tätigkeit unterschiedlich sein. In der Regel wird diese mit alle 2 Jahre angegeben. Es ist wichtig, dass die Belehrung regelmäßig wiederholt wird, um sicherzustellen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stets über aktuelle Informationen zum Infektionsschutz verfügen und ihre Kenntnisse auf dem neuesten Stand sind. Dies trägt dazu bei, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen kontinuierlich umgesetzt werden und das Infektionsrisiko minimiert wird.

In der Praxis spielen die privatrechtlichen Standards wie z.B. IFS, FSSC oder die DIN 10514 aber eine mindestens genauso große Rolle in Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Diese fordern eine jährliche Belehrung zum Bereich Infektionsschutz und Hygiene. Die jährliche Unterweisung der Beschäftigten hat sich in der Praxis durchgesetzt.

Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt

Bei der Erst-Belehrung nach §43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden neue Mitarbeiter:innen in Lebensmittelunternehmen vor der ersten Ausübung der Tätigkeit über die relevanten Bestimmungen und Hygienemaßnahmen belehrt, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Diese Erstbelehrung erfolgt immer durch das zuständige Gesundheitsamt. Die genauen Inhalte der Erstbelehrung können je nach Bundesland und den Vorgaben der zuständigen Behörden leicht variieren.

Das zuständige Gesundheitsamt führt dabei sowohl eine Erstbelehrung als auch eine ärztliche Untersuchung neuer Mitarbeiter durch. Anschließend erhält der Mitarbeiter einen entsprechenden Belehrungsnachweis sowie eine schriftlich Erklärung, dass kein Beschäftigungsverbot besteht. Der neue Mitarbeiter im Lebensmittelunternehmen ist anschließend geschult und hat nachweislich keine durch Lebensmittel übertragbare, ansteckende Krankheit. Somit kann die neue Tätigkeit aufgenommen werden.

Wie erfolgt die Dokumentation Ihrer Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz?

Für die Dokumentation Ihrer Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Diese grundlegende Dokumentation ist erforderlich:

  • Teilnehmerliste: Eine Liste mit den Namen und Unterschriften der Personen, die an der Belehrung teilgenommen haben. Diese Liste dient als Nachweis, dass die Belehrung stattgefunden hat und wer daran teilgenommen hat.
  • Belehrungsunterlagen: Eine Kopie der Unterlagen, die während der Belehrung verwendet wurden, einschließlich der Präsentationsmaterialien oder Handouts. Diese dienen als Referenz für die behandelten Themen und die vermittelten Informationen.
  • Belehrungsnachweis: Ein individueller Belehrungsnachweis für jeden Teilnehmer, der bestätigt, dass die Belehrung stattgefunden hat und dass der Teilnehmer über die entsprechenden Informationen zum Infektionsschutz erhielt. Der Belehrungsnachweis kann in Form eines Zertifikats oder einer Bescheinigung ausgegeben werden.
  • Dokumentation der Wiederholungsbelehrungen: Wenn die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz regelmäßig wiederholt werden muss, ist es wichtig, die Termine und Daten der wiederholten Belehrungen zu dokumentieren. Dies ermöglicht die Überprüfung, ob die Belehrungen gemäß den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig durchgeführt wurden.

Es ist wichtig, dass Sie die Dokumentation der IfSG Belehrung sorgfältig aufbewahren. Zudem muss sie leicht zugänglich sein, falls sie von den zuständigen Behörden oder im Rahmen von Kontrollen angefordert wird. Die genauen Anforderungen und Dokumentationspflichten können je nach Bundesland unterschiedlich sein. Daher ist es ratsam, sich bei den örtlichen Gesundheitsämtern oder den zuständigen Behörden zu erkundigen, um genaue Informationen zu erhalten.

Schulung oder Belehrung?

Die DIN-Norm 10514 „Lebensmittelhygiene – Hygieneschulung“, die als Leitfaden für Schulungen gedacht ist, definiert, wann es sich um eine Belehrung oder um eine Schulung handelt.

„3.1 Belehrung: Vermittlung von personal- und lebensmittelhygienischen Kenntnissen, insbesondere der spezifischen Rechte und Pflichten, in schriftlicher oder mündlicher Form ohne eine Wissenskontrolle, die sich aus dem IfSG § 43 Abs. 4 ergibt.
3.2 Schulung: Lernzielorientiertes Unterweisen, Einweisen oder Unterrichten von Personen – einzeln oder in einer Gruppe – zur Vorbereitung auf bestimmte Tätigkeiten oder Verhaltensweisen und zur Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten.“

Demnach spricht man bei der Unterweisung nach dem Infektionsschutzgesetz von einer Belehrung (Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz). Alle anderen Aktionen zur Aus- und Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter:innen sind somit Schulungen. Es ist auch eine Schulung, wenn Sie Ihre Mitarbeiter vor Ort unterweisen, also zum Beispiel in die Funktion der Hygieneschleuse. Auch solche Schulungen sollten Sie dokumentieren.

Wie ist das Infektionsschutzgesetz entstanden?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein deutsches Gesetz, das den Infektionsschutz und die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten regelt. Es wurde erstmals im Jahr 2001 verabschiedet und ist seither mehrfach überarbeitet worden. Die Entstehung des Infektionsschutzgesetzes lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Historische Entwicklung: Der Schutz vor Infektionskrankheiten hat in Deutschland eine lange Geschichte. Bereits im 19. Jahrhundert gab es erste Gesetze und Verordnungen, um Infektionskrankheiten einzudämmen. Im Laufe der Zeit wurden diese Regelungen weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der modernen Medizin und der öffentlichen Gesundheit angepasst.
  • Epidemische Ausbrüche: Mehrere epidemische Ausbrüche von Infektionskrankheiten in den letzten Jahrzehnten, wie beispielsweise die BSE-Krise, die Vogelgrippe und die Schweinegrippe, haben die Notwendigkeit eines umfassenden Gesetzes zum Infektionsschutz verstärkt. Diese Ereignisse haben gezeigt, dass schnelle und effektive Maßnahmen zur Prävention, Bekämpfung und Kontrolle von Infektionskrankheiten erforderlich sind.
  • Gesetzgebungsprozess: Der Gesetzgebungsprozess zur Schaffung des Infektionsschutzgesetzes begann in den 1990er Jahren. Es wurden Expertengruppen eingerichtet, die Empfehlungen erarbeiteten und die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Infektionsschutz diskutierten. Basierend auf diesen Empfehlungen hat der Gesetzgeber das IfSG entwickelt und in den parlamentarischen Gremien diskutiert.
  • Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes: Das Infektionsschutzgesetz wurde am 20. Juli 2000 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Seitdem wurden mehrere Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen, um auf neue Entwicklungen im Bereich des Infektionsschutzes zu reagieren.

Das Infektionsschutzgesetz legt die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Infektionskrankheiten in Deutschland fest. Dies schließt die Überwachung von Krankheiten, die Meldepflicht von Infektionen, Quarantänemaßnahmen, Impfungen, Belehrungspflichten und andere präventive Maßnahmen mit ein. Es dient dazu, die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen. Daher sind die Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz von größter Relevanz für Lebensmittelunternehmen

 

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