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Verurteilung wegen \"Nichtstun\"? Auch dies ist möglich, wie einem durch die \"Neue juristische Wochenschrift\" veröffentlichtem Urteil zu entnehmen ist: Ein Rohrreinigungsunternehmen hatte bei einem Hausbesitzer Instandsetzungsarbeiten an einem Abwasserrohr vorgenommen. Alles wurde sach- und fachgerecht ausgeführt. An anderer Stelle hatten die Mitarbeiter die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten erkannt, den Hauseigentümer mangels eines entsprechenden Auftrages jedoch nicht auf das Erfordernis zusätzlicher Arbeiten hingewiesen. So kam es an dieser Stelle zu einem Wasserschaden und zu einer Klage durch den Hauseigentümer. Das Urteil: Das Rohrreinigungsunternehmen haftet wegen Organisationsmangels selbst und direkt aus § 823 Absatz 1 BGB: \"Es hätte als Geschäftsherr durch ausreichende Anordnungen dafür sorgen müssen, dass durch die betrieblichen Abläufe Dritte nicht geschädigt werden. Die richtige Belehrung über den Umfang der Hinweispflichten hätte dazugehört.\" Damit Sie nicht durch \"Nichtstun\" in die Bedroullie kommen, sollten Sie die folgenden Zeilen lesen... HINWEIS: Dies ist nur ein kurzer Anriss aus dem realen E-Book, welches Sie direkt nach dem Download lesen können.
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