Ihre Aufgabe als Umweltschutzbeauftragter bzw. Umweltbeauftragter ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und auch nicht durch Umweltmanagementsysteme bestimmt. Daher ist eine Bestellung mit Fixierung der zugehörigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei Besetzung der Stelle sehr sinnvoll. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Befugnisse sind dabei sehr unterschiedlich und stark vom Unternehmen und deren Organisation abhängig. Die Aufgaben erstrecken sich dabei auf die Schwerpunkte Abfall, Gewässer- und Immissionsschutz. Aber auch andere Bereiche wie Gefahrstoffe sowie umweltspezifische Anlagen und Einrichtungen spielen oft eine bedeutende Rolle.
Als Umweltbeauftragter tragen Sie also zusammenfassend dafür Sorge, dass in einem Unternehmen alle technischen und organisatorischen Anforderungen im Bereich Umweltschutz erfüllt werden. Dabei beraten Sie u.a. die Geschäftsleitung und Bereichsleitungen bei der Umsetzung von Maßnahmen zum betrieblichen Umweltschutz. Wir betrachten nachfolgend die Position des Umweltschutzbeauftragten etwas genauer und widmen uns dessen Aufgaben und Pflichten. Dabei werden wir auch erfahren, worin sich der Umweltbeauftragte vom Umweltmanagement-Beauftragten ISO 14001 unterscheidet.
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Was sind typische Aufgaben als Umweltbeauftragter?
Gemäß den Entwürfen des Umweltgesetzbuches (UGB) sowie der Umweltbeauftragtenverordnung (UmwBV) berät der Umweltbeauftragte die Unternehmensleitung und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für den betrieblichen Umweltschutz von Bedeutung sein können. Hierzu muss der Umweltbeauftragte die entsprechende Kompetenz besitzen. Zu den möglichen typischen Aufgaben, die ein Umweltbeauftragter wahrnimmt gehören die Entwicklung, Einführung, Verbesserung und Anwendung von den folgenden Themen:
- Umweltfreundliche Verfahren zur Vermeidung entstehender oder zu entsorgender Abfälle bzw. Rohstoffe
- Klimafreundliche und energieeffiziente Verfahren sowie die Nutzung von entstehender Abwärme
- Umweltfreundliche Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung
- Mitwirken als Umweltbeauftragter bei der Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit
- Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen umweltrechtlichen Vorschriften
- Erfüllung erteilter Bedingungen (Genehmigungen) und Auflagen, auch im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen
- Kontrolle der Betriebsstätte einschließlich der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung
- Messungen von Freisetzungen, Umweltveränderungen und des Abwassers nach Menge und Eigenschaften
- Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse
- Kontrolle der Art und Beschaffenheit der bei der Durchführung anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle bzw. Rohstoffe in regelmäßigen Abständen
- Mitteilung festgestellter Mängel und wenn möglich, Vorschlag für Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
- Unterrichtung der Betriebsangehörigen über die im Unternehmen anfallenden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung anfallender Abfälle bzw. Rohstoffe mit den jeweils schädlichen resultierenden Umweltbeeinflussungen
- Unterweisung über die vorhandenen und einzusetzenden Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung.
Der Umweltbeauftragte kann jedoch noch weitere spezifische Arbeiten und Tätigkeiten aus dem Bereich der Betriebsbeauftragten übernehmen. Wichtig ist dabei eine eindeutige Unterscheidung von gesetzlich geforderten Betriebsbeauftragten und „intern benannten“ Betriebsbeauftragten, welche in dem speziellen Bereich tätig sind.
Auch die Kommunikation gehört zu den Aufgaben eines Umweltbeauftragten
Wenn von der Unternehmensleitung gewünscht, erstattet der Umweltschutzbeauftragte der Leitung regelmäßig einen schriftlichen Bericht über alle getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen mit Umweltrelevanz. Die Inputs können ebenfalls in die Managementbewertung einfließen oder zusammen mit dieser erstellt werden. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben sollten schriftlich aufgezeichnet werden, wobei die Aufzeichnungen für einen festgelegten Zeitraum (mindestens fünf Jahre) archiviert werden sollten. Der Umweltschutzbeauftragte ist oftmals auch direkter Ansprechpartner für zuständige Behörden. Aus diesem Grund wird die direkte Kommunikation mit der Behörde und der Unternehmensleitung abgestimmt, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des betrieblichen Umweltschutzes stattfindet.
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Im Umweltgesetzbuch (UGB) finden wir weitere Hinweise zu den Aufgaben des Beauftragten
Betrachtet man die Aufgaben als Umweltbeauftragter, so muss der Hintergrund des Umweltgesetzbuches (UGB) sowie die Umweltbeauftragtenverordnung (UmwBV) mit berücksichtigt werden. Diese sind jedoch nur als nicht verabschiedete Entwürfe vorhanden. Das UGB und in Verbindung damit die UmwBV waren ein Reformprojekt, das in der Vergangenheit bereits mehrere Bundesregierungen beschäftigt hat. Ziel war es, das Umweltrecht systematisch zusammenzufassen, neu zu ordnen und zu vereinfachen, da das deutsche Umweltrecht in einzelnen Fachgesetzen mit vielen Überschneidungen geregelt ist. Das Umweltgesetzbuch verfolgte einen integrierten Ansatz. Es bezieht alle Umweltgüter ein, welche sich auf andere Umweltbereiche auswirken.
Dieser Ansatz entspricht modernen fachlichen Erkenntnissen, wonach die Umwelt ein komplexes ökologisches Gefüge darstellt, welches sich gegenseitig beeinflussen kann. In der 16. Legislaturperiode ist es den damaligen Koalitionsparteien jedoch nicht gelungen, sich auf einen gemeinsamen Entwurf für ein UGB zu einigen, welches derzeit auch nicht mehr auf der politischen Tagesordnung steht. Da die Tätigkeiten und Aufgaben als Umweltbeauftragter jedoch im § 21 (Aufgaben) des Entwurfes des UGB und im § 9 UmwBV beschrieben wurden, können diese als Grundlage einer internen Benennung herangezogen werden.
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Umweltbeauftragter und Umweltmanagementbeauftragter ISO 14001 – Sind die Positionen und Aufgaben vergleichbar?
Grundsätzlich wird weder von einer Norm wie der DIN EN ISO 14001 ein Umweltmanagementbeauftragter noch von gültigen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ein Umweltschutzbeauftragter verbindlich gefordert. Eine Unterscheidung zwischen dem Umweltmanagementbeauftragten (UMB) und dem Umweltbeauftragten (UB) gemäß den spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten macht jedoch durchaus Sinn. Schauen wir uns doch mal an, worin sich die Positionen voneinander unterscheiden:
Umweltmanagementbeauftragter nach ISO 14001 und seine Aufgaben
Der UMB wird gemäß Abschnitt A 5.3 der DIN EN ISO 14001 auch allgemein als „Managementbeauftragter“ bezeichnet. Besonders, wenn dieser für mehrere Schwerpunkte wie Qualität (ISO 9001), Umwelt (ISO 14001), Energie (ISO 50001) und/oder Arbeitsschutz (ISO 45001) im Rahmen eines integrierten Managementsystems betreut. Wichtig ist dabei der Buchstabe „M“ beim UMB, welcher auch den Aufgabenschwerpunkt auf das Managementsystem, z.B. gemäß den Aufgaben zur Umsetzung des Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS, legt.
Umweltbeauftragter und seine Aufgaben
Für die Bezeichnung Umweltschutzbeauftragter bzw. Umweltbeauftragter gibt es keine gesetzliche Grundlage. Grob zusammengefasst liegen hier die Tätigkeiten mehr im operativen Bereich mit eindeutigem Bezug zu umweltrelevanten Verfahren und Erzeugnissen, wobei die Einhaltung der maßgeblichen umweltrechtlichen Vorschriften sowie die Erfüllung behördlicher Auflagen sichergestellt werden soll. Die Aufgabenschwerpunkte sind dabei oft abteilungs-, standort- oder anlagenspezifisch und haben einen eindeutigen Bezug zur praxisorientierten Sicherstellung und Umsetzung von umweltrelevanten Verfahren vor Ort.
Selbstverständlich können die Aufgaben des Umweltmanagementbeauftragten und die des Umweltschutzbeauftragten auch von den gleichen Personen wahrgenommen werden. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Aufgaben und benötigten Zeitressourcen unabhängig definiert werden. Für die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen ist die oberste Leitung verantwortlich, weshalb die Beauftragungen auch (wenn von der Organisationsgröße her möglich) durch diese gegengezeichnet werden sollten.
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Die Rechte und Pflichten eines Umweltbeauftragten
Als Umweltbeauftragter sind Sie berechtigt und verpflichtet auf die Verbesserung der Sicherheit von Anlagen hinzuwirken. Dabei müssen Sie die Unternehmensleitung unverzüglich auf bekannt gewordene Störungen und Mängel hinzuweisen, welche zu Gefahren für Mensch oder Umwelt führen können. Der Umweltbeauftragte muss auch Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, der Unternehmensleitung unverzüglich melden. Der Umweltschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, den Weg der Abfälle bzw. Rohstoffe von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen.
Der Umweltbeauftragte – die eierlegende Wollmilchsau? Wir haben bereits gesehen, dass sich der Umweltschutzbeauftragte auch um Abfälle oder den Gewässerschutz kümmern kann. Für die Aufgaben in diesen Bereichen kann aber auch ein gesonderter Beauftragter bestellt werden - ein Abfallbeauftragter oder Gewässerschutzbeauftragter.
Befugnisse benötigt ein Umweltschutzbeauftragter zur Umsetzung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Die Unternehmensleitung kann dem Umweltbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen, die zu Gefahren für Mensch oder Umwelt führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dies stimmen Sie im Vorfeld detailliert ab und dokumentieren es schriftlich in der Tätigkeitsbeschreibung Umweltbeauftragter oder in einem gesonderten Dokument. Die Unternehmensleitung sollte zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Umweltbeauftragten diese stets unterstützen. Dabei sollte sie ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen. Auch die Teilnahme an Schulungen zur Wahrung des aktuellen Wissensstands sollte möglich sein.
Ebenfalls sollte die Leitung durch innerbetriebliche Maßnahmen sicherstellen, dass der Umweltbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann (Vortragsrecht). Kann sich der Umweltbeauftragte über eine vorgeschlagene Maßnahme nicht einigen, so sollte diese die Gründe ihrer Ablehnung offenlegen. Eine Benachteiligung des Umweltschutzbeauftragten darf wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht stattfinden. Ein Kündigungsschutz, wie bei gesetzlich geforderten Betriebsbeauftragten, besteht hier jedoch nicht.
Ist die Benennung eines Umweltbeauftragten im Unternehmen notwendig?
Eine Trennung der einzelnen Bereiche des Umweltschutzes ist kaum möglich. Die Bereiche Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz sowie sämtliche in der Betriebspraxis damit verbundenen Tätigkeiten stehen oft im unmittelbaren Kontext. Betrieblicher Umweltschutz ist einerseits eine dauerhafte Herausforderung für Unternehmen, andererseits aber auch eine innovative Quelle für kostensenkende Maßnahmen bei Gewährleistung der Rechtskonformität. Daher besteht für alle Unternehmen und deren Vertreter ein starkes Interesse daran, einen Umweltschutzbeauftragten über den gesetzlichen Auftrag hinaus zu institutionalisieren.
Besonders Unternehmen, welche aufgrund ihrer geringeren Umweltrelevanz keine gesetzlichen Betriebsbeauftragten (z. B. Betriebsbeauftragte für Abfall, Immissionsschutz oder Gewässerschutz) bestellen müssen, haben oftmals das Problem, dass sich niemand so recht für diese meist nicht wertschöpfenden Themen verantwortlich fühlt. Umso wichtiger ist es, dass die Stelle als Umweltbeauftragter detailliert beschrieben wird und einer oder mehreren festen Personen zugeordnet wird. Da die Tätigkeiten als Umweltbeauftragter in jedem Unternehmen variieren, ist die Festlegung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse oft schwer.
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