Die BImSchV macht Vorgaben zum Bau und Betrieb von Anlagen und gibt z.B. Emissionsgrenzwerte, Ableitbedingungen und Brennstoffeinsatz vor. Die BImSchV wurde auf Basis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen. Sie legt konkrete Vorschriften und Grenzwerte zur Reduzierung von Immissionen in verschiedenen Bereichen fest. Dazu gehören z.B. der Betrieb von Feuerungsanlagen.
Die 1. BImSchV regelt kleine, die 44. BImSchV mittlere und die 13. BImSchV große Feuerungsanlagen. Die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung regelt das Verbrennen und Mitverbrennen von Abfällen. Die 31. BImSchV ist für die Regelungen zur Begrenzung der Freisetzung organischer Lösemittel verantwortlich. Die 42. BImSchV regelt die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Wasserabscheidern. Eine große Rolle spielt zudem die 12. BImSchV (Störfallverordnung). Im Folgenden schauen wir uns die unterschiedlichen Verordnungen genauer an.
1. BImSchV: Kleinfeuerungsanlagen
Die 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) gilt für kleine und mittlere (nicht genehmigungsbedürftige) Feuerungsanlagen wie z.B. Einzelraumfeuerungsanlagen. Einzelraumfeuerungsanlagen sind Heizungsanlagen, die der Wärmeversorgung eines einzelnen Raumes oder einer begrenzten Zahl von Räumen dienen und dabei feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe wie Holz, Kohle, Öl oder Gas verbrennen. Kleinfeuerungsanlagen gibt es in verschiedenen Ausführungen, wie zum Beispiel Kaminöfen, Pelletöfen, Festbrennstoffkessel oder offene Kamine. Sie haben in der Regel eine deutlich geringere Nennwärmeleistung als zentrale Heizsysteme und werden deshalb als "klein" bezeichnet. Geschätzt betrifft die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung damit rund 30 Mio. Anlagen.
Die Bundesimmissionsschutzverordnung legt fest, welche (§ 3) Brennstoffe eingesetzt werden dürfen und regelt das Einhalten der Grenzwerte der Emissionen (§§ 4 – 10) sowie die Überwachung (§§ 12 – 17) und die Ableitbedingungen für Abgase wie z.B. die Lage der Austrittsöffnung von Schornsteinen (§ 19). Die Einhaltung der Grenzwerte findet z.B. im Rahmen einer Typprüfung statt. Bei der Typprüfung werden verschiedene Aspekte wie die Emissionswerte, die Geräuschentwicklung oder auch die Einhaltung der Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe geprüft.
Eine Ausnahme in der 1. BImSchV sind Feuerungsanlagen zur Verbrennung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr. Diese fallen unter die 44. BImSchV oder 13. BImSchV, egal ob diese in Gewerbe und Industrie oder in privaten Haushalten (Heizungsanlage) betrieben werden.
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Was sind die Inhalte der einzelnen Paragrafen der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung?
Im Folgenden stellen wir Ihnen die Inhalte der 1. BImSchV kurz vor:
- Als Brennstoffe zugelassen sind z.B. neben dem verbreiteten Gas aus der öffentlichen Gasversorgung und leichtem Heizöl (Heizöl EL) nach wie vor Stein- und Braunkohle. Aber auch Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe sowie nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidebruchkörner, Getreidespelzen oder Getreideausputz können verwendet werden.
- Für eine bestehende oder auch neue Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ab 4 kW Nennwärmeleistung gelten nach Errichtungsdatum und Nennwärmeleistung gestaffelte Grenzwerte (Stufe 1 und eine anspruchsvollere Stufe 2) für Staub und Kohlenmonoxid. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich und mit naturbelassenem stückigen Holz oder mit Holzbriketts betrieben werden.
- Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die seit dem 22.3.2010 errichtet oder durch Austausch des Kessels wesentlich verändert wurden, gelten vom Brennstoff und der Nennwärmeleistung abhängige Grenzwerte für Stickoxide nach § 6 sowie für Abgasverluste nach § 10. §§ 7 und 8 enthalten spezielle Regelungen für Ölfeuerungsanlagen betr. Staub und Kohlenmonoxid. § 9 enthält spezielle Regelungen für Gasfeuerungsanlagen, die max. 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL betrieben werden.
- Das Einhalten der Anforderungen muss bei neuen Anlagen von einem Schornsteinfeger gemessen und überprüft werden. Sie sind auch für die wiederkehrende Überwachung zuständig – die Fristen hängen vom Brennstoff und Alter der Anlage ab und sind in § 15 geregelt. Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die älter als 12 Jahre sind, werden z.B. in jedem zweiten Kalenderjahr geprüft, jüngere Anlagen in jedem dritten Kalenderjahr.
Genehmigungsbedürftig sind hingegen z.B. gasbetriebene Dampfkessel oder Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme ab einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW.
44. Bundesimmissionsschutzverordnung: Mittelgroße Feuerungsanlagen
Mit der 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) wurde 2019 die „Medium Combustion Plant“(MCP)-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Sie betrifft geschätzte 40.000 Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW. Diese waren zuvor unter die 1. BImSchV gefallen oder wurden als genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage von der TA Luft geregelt. Ausnahmen sind in § 1 (2) 44. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt. So fallen z.B. Schmelz- und Wärme- sowie Hochöfen nicht unter die 44. BImSchV. Einzelfeuerungsanlagen mit einem gemeinsamen Schornstein zu Ableitung von Abgasen gelten dabei (§ 4) als eine Anlage.
Was genau steht in der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes?
Die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung unterscheidet zwischen Bestandsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind, und Neuanlagen. Bestandsanlagen musste man bis 01.12.2023 bei der zuständigen Behörde melden, Neuanlagen vor Inbetriebnahme. Eine Meldung ist auch Pflicht bei emissionsrelevanten Änderungen wie z.B. die Umstellung des Brennstoffs oder der Austausch des Kessels (vgl. § 5). Hinzu kommen noch der Betreiberwechsel sowie eine eventuelle Stilllegung der Anlage. § 7 enthält Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Anlagenbetreibers. Unter anderem müssen Betriebsstunden, Art und Menge des verwendeten Brennstoffs sowie Störungen aufgezeichnet – und auf Verlangen der Behörde vorgelegt – werden. Die Genehmigung oder die Meldung der Anlage bei der Behörde muss bis ein Jahr nach Einstellung des Anlagenbetriebs aufbewahrt werden. Abschnitt 2 (§§ 9 – 20) enthält Anforderung an Errichtung und Betrieb der Anlagen, darunter Emissionsgrenzwerte, Ableitbedingungen und Anforderungen an ggf. zur Einhaltung der Grenzwerte erforderliche Abgasreinigungseinrichtungen.
Abschnitt 3 (§§ 21 – 31) der Verordnung enthält Anforderungen an Messung und Überwachung. So müssen z.B. nach § 22 die Betreiber von mittelgroßen gasbetriebenen Feuerungsanlagen die Emissionen an Staub, Stickoxiden, Schwefeloxiden und Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW alle drei Jahre ermitteln, bei 20 MW oder mehr jährlich. Die erste Messung muss innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme oder einer emissionsrelevanten Änderung durchgeführt werden. Betreiber von Bestandsanlagen müssen die erste Messung bei 20 MW oder mehr bis spätestens 20.6.2020, ansonsten bis 20.6.2022 durchführen (lassen). Die Messungen sind der zuständigen Behörde in Form eines Messberichtes nach §§ 30 und 31 unverzüglich vorzulegen. Verstöße gegen die 44. BImSchV können nach § 35 i.V. mit § 62 BImSchG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Welche Abschnitte gibt es und was sind die Inhalte?
Die Abschnitte 1 und 7 der Verordnung gelten für alle Feuerungsanlagen, die Abschnitte 2 bis 6 für die jeweils adressierten Anlagen:
- Abschnitt 2: Großfeuerungsanlagen (i.S. BVT-Schlussfolgerungen Großfeuerungsanlagen)
- Abschnitt 3: Großfeuerungsanlagen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- Abschnitt 4: Feuerungsanlagen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
- Abschnitt 5: Großfeuerungsanlagen in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
- Abschnitt 6: Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
In Abschnitt 1 der Verordnung sind für alle Großfeuerungsanlagen verbindliche Grenzwerte. Auch sonstige Anforderungen an Errichtung und Betrieb sowie zur Messung, Überwachung und Berichterstattung sind darin geregelt. Dazu gehören Grenzwerte für Staubemissionen sowie für Quecksilberemissionen beim Einsatz fester Brennstoffe und von Biobrennstoffen. Hinzu kommen noch Grenzwerte für die Emissionen von Stickoxiden beim Einsatz fester und flüssiger Brennstoffe sowie von Biobrennstoffen. Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen müssen Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Koppelung durchgeführt werden, wenn dies technisch möglich und nicht unverhältnismäßig ist (§ 7). Bei neuen Anlagen > 300 MWel bedarf es zudem der Prüfung, ob eine Kohlendioxidabscheidung möglich ist (§ 9).
Für alle Anlagen, die nicht unter die Abschnitte 3 bis 6 fallen, gelten zudem die verschärften Grenzwerte und zusätzlichen Anforderungen an Messung und Überwachung aus Abschnitt 2. Für die in Abschnitt 3 bis 6 genannten Anlagen gelten die dort genannten spezifischen Grenzwerte und ggf. aufgeführten zusätzlichen Anforderungen an Überwachung und Messung. In den Abschnitten 2 bis 6 sind zudem Übergangsregeln für bestehende Anlagen aufgeführt.
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17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Abfall(mit)verbrennung
Die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung stellt Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen Abfälle (im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) verbrannt oder mitverbrannt werden (Ausnahmen sind in § 1 (2) und (3) aufgeführt). Sie konkretisiert für diesen Typ Anlage die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG. Sie enthält dabei Anforderungen, die bei Anlieferung, Annahme und Zwischenlagerung der Abfälle, bei Errichtung und Betrieb der Anlage (einschließlich der Verbrennungsbedingungen) und beim Umgang mit den Verbrennungsrückständen einzuhalten sind. Zudem enthält sie Richtlinien zu Emissionsgrenzwerten (§ 8: für Verbrennungsanlagen, § 9: für Mitverbrennungsanalagen) und Anforderungen an die Messung und Überwachung (§§ 14–22). Unter anderem ist es Pflicht, einen jährlichen Emissionsbericht zu erstellen. Dieser bedarf einer Prüfung auf Plausibilität von der zuständigen Behörde.
31. Bundesimmissionsschutzverordnung: VOC Verordnung
VOC steht für „Volatile Organic Compounds“, zu Deutsch flüchtige organische Verbindungen oder Lösemittel. Sie werden bei vielen Verfahren und Tätigkeiten, z.B. bei der Oberflächenreinigung, dem Lackieren oder Drucken, freigesetzt. Die 31. BImSchV reguliert die Lösemittelemissionen in allen Anlagen aus Anhang I, in denen Tätigkeiten nach Anhang II durchgeführt werden und die die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreiten. Dazu gehören jedoch nicht Emissionen, die unter die 2. BImSchV fallen, wie leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen. Für diese Anlagen enthält die 31. Bundesimmissionsschutzverordnung allgemeine (§ 3, darunter Emissionsgrenzwerte) und spezielle Anforderungen (§ 4, mit Verweis auf Anhang III bzw. Anhang IV „Reduzierungsplan“).
Eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die die Schwellenwerte aus Anhang I überschreitet, bedarf einer Meldung innerhalb von 6 Monaten bei der zuständigen Behörde. Anforderungen an die Messung und Überwachung der Emissionen sind in § 5 (nicht genehmigungsbedürftige Anlage) und § 6 (genehmigungsbedürftige Anlage, Verweis auf TA Luft) aufgeführt.
Ihr Podcast zu den Bundesimmissionsschutzverordnungen
Unser Podcast zu den Verordnungen zum Bundesimmissionsschutz informiert Sie über Vorgaben zum Bau und Betrieb von Anlagen. In den darauffolgenden Episoden erfahren Sie mehr über die einzelnen Umweltgesetze oder Verordnungen, wie bspw. dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie der Störfallverordnung oder dem Klimaschutzrecht.
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42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme, Nassabscheider
In gespeichertem warmem Wasser können sich Bakterien, die schwere Lungenentzündungen verursachen, oder auch Legionellen übermäßig vermehren. Aus den von der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelten Anlagen können Legionellen in die Außenluft freigesetzt werden. Daher werden nach zwei Ausbrüchen mit Todesfällen in Ulm und Warstein die Betreiber seit 2017 u.a. verpflichtet (§§ 3, 4, 13),
- eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen durch Mikroorganismen nach dem Stand der Technik vermieden und Tropfenauswurf effektiv minimiert wird.
- eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchzuführen,
- die Anlage vor (Wieder)Inbetriebnahme nach Anlage 2 zu prüfen.
- innerhalb von vier Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme eine Erstuntersuchung des Nutzwassers durchführen zu lassen.
- mindestens zweiwöchentlich eine betriebsinterne Überprüfung und alle drei Monate eine Laboruntersuchung sicherzustellen.
- Neuanlagen innerhalb eines Monats nach Erstbefüllung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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