Die EU Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL 2010/75/EU) ist eine zentrale Umweltvorschrift der Europäischen Union. Sie regelt die Emissionen von Industrieanlagen, um Umweltverschmutzung zu minimieren und nachhaltige Produktionsweisen zu fördern. Sie führt detailliert Regelungen zu Genehmigung, Betrieb, Überwachung sowie Stilllegung der umweltrelevantesten Industrieanlagen in der EU aus. In Deutschland fallen etwa 13.000 Industrieanlagen, in der gesamten EU etwa 55.000 Industrieanlagen unter die IE-RL. Im Juli 2024 wurde im EU-Amtsblatt die Richtlinie (RL 2024/1785/EU) veröffentlicht, mit der die IE-RL (auch IER oder IED - Industrial Emissions Directive) geändert wurde. Die neue Fassung muss dann bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Änderungen durch die neue Fassung der IE-RL auf die betroffenen Unternehmen zukommen, betrachten wir in diesem Beitrag.

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Vorgeschichte der Industrieemissionsrichtlinie
Die Industrieemissionsrichtlinie von 2010 hatte einen Vorläufer: die IVU-Richtlinie von 1996 (RL 96/61/EG). IVU stand für integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Die IVU-Richtlinie stellte insofern einen Meilenstein des Umweltschutzes in der EU dar, als sie eine Abkehr vom medienbezogenen Umweltschutz darstellte, und die Emissionen in Luft, Wasser und Boden insgesamt regulierte – damit sollte eine Verlagerung, die in Folge getrennter Regulierung oftmals aufgetreten war, vermieden werden. Umgesetzt wurde dieses durch eine „integrierte Anlagengenehmigung“ – die Mitgliedsstaaten wurden verpflichtet, für eine Koordination des Genehmigungsverfahrens und der Auflagen zu sorgen, wenn daran mehrere Behörden beteiligt sind.
Dieser medienübergreifende Ansatz wurde beibehalten, als die IVU-Richtlinie (mit Änderungen) und sechs zwischenzeitlich erlassene Tochterrichtlinien 2010 in die Industrieemissionsrichtlinie übergingen. Eine in der Praxis bedeutende Regelung bereits der IVU-Richtlinie war zudem die Darstellung des „Standes der Technik“ in Bezug auf Verbrauchs- und Emissionswerte sowie bei Emissionsminderungstechniken für Anlagenarten oder Industriebranchen im Rahmen von BVT-Merkblättern (BVT steht für „beste verfügbare Technik“), die regelmäßig fortgeschrieben werden. Deren Rolle wurde mit der Industrieemissionsrichtlinie gestärkt: Die „BVT-Schlussfolgerungen“, die aufgrund der (zuvor lediglich zu berücksichtigenden) BVT-Merkblätter erstellt werden, wurden verbindliche Referenzdokumente für die Genehmigung der unter die IER fallenden Anlagen in den EU-Mitgliedsstaaten. Das galt nicht nur für Neu- oder Änderungsgenehmigungen. Auch bestehende Genehmigungen müssen innerhalb von vier Jahren an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen angepasst werden.
Weiter geregelt wurden regelmäßige Umweltinspektionen in IER-Anlagen durch die Behörden, Berichtspflichten der Unternehmen und Regelungen zur Stilllegung von IER-Anlagen (neue „Rückführungspflicht“ – Wiederherstellung des Ausgangszustands bei erheblicher Boden- oder Gewässerverschmutzung).
Umsetzung in Deutschland
Die IE-RL wurde in Deutschland mit einem Gesetz vom 8. April 2013 und zwei Verordnungen vom Mai 2013 umgesetzt. Diese Vorschriften sind seit 2. Mai 2013 in Kraft. Die Änderungen betrafen vor allem das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und mehrere Verordnungen zu diesem Gesetz (BImSchV; so sind unter die IE-RL fallenden Anlagen in der 4. BImSchV im Anhang I mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG), aber auch viele weitere Gesetze. Im „Green Deal“ der EU von 2019 hat die EU Kommission eine Überprüfung der EU-Regelungen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch große Industrieanlagen angekündigt. Diese sollten insbesondere mit der EU-Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftspolitik in Übereinstimmung gebracht werden. Im April 2022 wurde dann ein Vorschlag für eine „IER 2.0“ vorgelegt, der in die RL 2024/1785/EU mündete.
Neuer Titel der Richtlinie
Die Richtlinie 2010/75/EU heißt seit der Änderung nicht mehr „Richtlinie … über Industrieemissionen“, sondern „Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung“. Im neuen Abschnitt VIa wurden besondere Bestimmungen zur Haltung von Geflügel und Schweinen aufgenommen und die Kapazitätsgrenzen (jetzt im Anhang Ia) für Tierhaltungsanlagen geändert, so dass jetzt mehr dieser Anlagen unter die IER fallen – wenn auch weniger Anlagen, als die EU Kommission in ihrem Vorschlag zur Tierhaltung geplant hatte. (Die Tierhaltung betrachten wir in diesem Beitrag nicht weiter.)
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Ausgeweiteter Geltungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie
Neben der Haltung von Geflügel und Schweinen wurden weitere Anlagen neu in den Geltungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie aufgenommen:
- Bei der Verarbeitung von Eisenmetallen (Anhang I, Nr. 2.3) wurden
- Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde und
- Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton (MN) je Presse überschreitet
neu aufgenommen. - Anlagen zur Herstellung von Batterien, mit Ausnahmen der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15.000 Batteriezellen (Kathode, Anode, Elektrolyt, Separator, Kapsel) oder mehr pro Jahr wurden in Anhang I, Nr. 2.7 neu aufgenommen. Dies dient der Abdeckung von Großanlagen zur Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge.
- Anlagen zur Gewinnung einschließlich Aufbereitung vor Ort (Tätigkeiten wie Zerkleinerung, Größenkontrolle, Veredelung sowie Aufwertung) der folgenden Erze im industriellen Maßstab. Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn wurden als Nr. 3.6 neu in Anhang I aufgenommen.
- Wasserelektrolyse zur Wasserstofferzeugung mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag wurde als Nr. 6.6 neu in Anhang I aufgenommen.
Geänderte Begriffsbestimmungen
Zu den geänderten Begriffsbestimmungen in der Industrieemissionsrichtlinie gehören u.a.:
- Art. 2, Nr. 10: bei den „besten verfügbaren Techniken“ wird klargestellt, dass das hohe Schutzniveau für die Umwelt auch die menschliche Gesundheit und den Klimaschutz umfasst,
- Art. 2, Nr. 12: Die für die Genehmigung wichtigen „BVT-Schlussfolgerungen“ können auch Zukunftstechniken, mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte und den Inhalt eines Umweltmanagementsystems umfassen. Die Umweltleistungswerte ergänzen die weiterhin enthaltenen Emissionswerte um Werte, die die Leistung in Bezug auf das Verbrauchsniveau und die Effizienz bzgl. Materialien, Wasser und Energie beschreiben (siehe Art. 2, Nr. 13aa). Ein Umweltmanagement wird zukünftig für alle in Anhang I aufgeführten Anlagen verbindlich.
Einführung eines elektronischen Genehmigungsverfahrens
Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, bis 31. Dezember 2035 ein elektronisches Genehmigungsverfahren einzuführen (Art. 5 Abs. 4). Die Möglichkeiten der Behörden, den weiteren Betrieb einer Anlage, Feuerungsanlage, Abfall(mit)verbrennungsanlage auszusetzen, bis Genehmigungsanlagen wieder eingehalten werden, wurde dabei erweitert. Sie ist jetzt auch bei anhaltendem Verstoß gegen Genehmigungsauflagen, die eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt verursachen, möglich, wenn in einem Inspektionsbericht festgestellte notwendige Maßnahmen nicht durchgeführt wurden (Art. 8 Abs. 4). Genehmigungsanträge, die in Anhang 1 aufgeführte Tätigkeiten betreffen, müssen auch eine Beschreibung der Verwendung von Wasser in der Anlage sowie Quellen, Art und Menge von Geruchsemissionen umfassen (Art. 12).
Neu ist, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass diese Genehmigungen erst erteilt werden, wenn auch die Behörden, die für die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften einschl. der Umweltqualitätsnormen (wie die EU-Luftqualitätsrichtlinie) verantwortlich sind, konsultiert wurden. Bei den Emissionsgrenzwerten wird nicht mehr auf die Liste in Anhang II der Industrieemissionsrichtlinie, sondern auf Anhang II VO (EG) 166/2006 zur Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters verwiesen. In die Genehmigung neu aufzunehmen sind:
- Umweltleistungsgrenzwerte gem. Art. 15 Abs. 4 (Vorgaben zu Ressourcen- und Energieeffizienz einschl. Wiederverwendung von Materialien und Wasser),
- Anforderungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Emissionen von Stoffen nach Art. 57 REACH-VO oder nach Anh. XVII REACH-VO beschränkten Stoffen vermieden oder verringert werden müssen,
- angemessene Auflagen zum Schutz des Oberflächenwassers sowie der Einzugsgebiete für Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch,
- angemessene Anforderungen zur Festlegung eines Umweltmanagementsystems nach Art. 14a,
- angemessene Überwachungsanforderungen für den Verbrauch und die Wiederverwendung von Ressourcen wie Energie, Wasser sowie Rohstoffen,
- Verpflichtung zur Information der zuständigen Behörde bei der Umsetzung der in Art. 14a genannten umweltpolitischen Ziele,
- regelmäßige Wartung und Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Oberflächenwasser sowie wiederkehrende Überwachung von Oberflächenwasser auf relevante gefährliche Stoffe,
- Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte.
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Informationen
Grundpflichten der Betreiber nach IE-RL
Kapitel II der IE-RL, das die Vorschriften für in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten enthält, wurde um folgende allgemeine Prinzipien, zu deren Umsetzung die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, ergänzt:
- die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben,
- es findet eine effiziente Verwendung materieller Ressourcen und Wasser statt (das schließt ihre Wiederverwendung ein),
- ein Umweltmanagement gem. Art. 14a wird umgesetzt.
Die „Null-Schadstoff-Hierarchie“ der EU
Vermeidung von Umweltverschmutzung vor Verringerung und Ausgleich entstandener Schäden: Die Umweltpolitik der Union sollte sich auf die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf das Verurssacherprinzip stützen.
Vorbeugen:
- Verhinderung von Umweltverschmutzung in sämtlichen Phasen einer sauberen, kreislauforientierten Wirtschaft, von der Gewinnung natürlicher Ressourcen über die Produktion, Erbringung von Dienstleistungen und den Verbrauch bis zum Ende der Lebensdauer.
- Förderung sauberer "Null-Schadstoff"-Produktionsprozess, inhärent sicherer und nachhaltiger Produkte sowie innovativer Instrumente, Technologien und Verhaltensänderungen.
Minimieren und kontrollieren:
- Minimierung der Freisetzung von Schadstoffen und der Schadstoffbelastung von Mensch und Umwelt mittels Management, technischen Maßnahmen und Informationen über Freisetzungen.
- Förderung moderner, intelligenter Produktionsprozesse, des sicheren und nachhaltigen Einsatzes von Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen sowie digitaler Lösungen zur Nachverfolgung und Reduzierung von Umweltverschmutzung.
Beseitigen und sanieren:
- Möglichst weitgehende Beseitigung und Sanierung bestehender Verschmutzungen von Wasser und Böden und Anwendung von Maßnahmen zur Rückkehr in einen "guten Zustand".
- Förderung von schadstofffreiem Recycling, Abfallbewirtschaftung, Dekontaminierung und Sanierung.

Umweltmanagementsystem als Pflicht für Anlagenbetreiber
Art. 14a enthält die Anforderungen an ein zertifiziertes bzw. registriertes Umweltmanagementsystem, zu deren Erstellung und Umsetzung Betreiber, deren Anlage unter Anhang I IE-RL fallen, bis zum 1. Juli 2027 (Abs. 4) verpflichtet werden sollen. Das Umweltmanagementsystem muss mindestens enthalten:
- umweltpolitische Ziele und Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen, Optimierung der Nutzung von Ressourcen, Wasser und Energie sowie Vermeidung und Verminderung der Emissionen gefährlicher Stoffe,
- Ziele sowie Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte (unter Berücksichtigung von in relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerten),
- bei Anlagen, die aufgrund der EU-Energieeffizienzrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch Energiedienstleistungsgesetz und Energieeffizienzgesetz) ein Energieaudit durchführen oder ein Energiemanagementsystem betreiben müssen, die Ergebnisse gem. Art 8 und Anhang VI der EU-Energieeffizienzrichtlinie sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Energieaudit abgegebenen Empfehlungen,
- Chemikalienverzeichnis der in der Anlage als solche, als Bestandteil anderer Stoffe oder ebenfalls als Teil von Gemischen vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe i.S. Art. 57 VO (EG) 1907/2006 oder beschränkter Stoffe i.S. Anhang XVII VO (EG) 1907/2006 mit
- Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
- Analyse einer Möglichkeit der Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer Verwendung oder Emissionen, - ergriffene Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele sowie zur Vermeidung von Risiken, ggf. einschl. erforderlicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen,
- Transformationsplan gem. Art. 27d (bis 30. Juni 2030, Art. 27d).
Diese Informationen müssen im Internet kostenlos und ohne Zugangsbeschränkungen zugänglich gemacht werden; hierzu wird bis 31. Dezember 2025 ein Durchführungsrechtsakt erlassen. Die jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen können weitere im Umweltmanagementsystem zu berücksichtigende Aspekte vorgeben. Wenn einzelne Element bereits im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften entwickelt, reicht im Umweltmanagementsystem ein Verweis auf einschlägige Dokumente.
Aufnahme eines Transformationsplans in das UM-System
Zur Aufnahme eines Transformationsplans in ihr Umweltmanagementsystem sollen Betreiber von in Anhang I Nr. 1, 2, 3, 4, 6.1a und 6.1b aufgeführten Tätigkeiten (Energiewirtschaft, Herstellung sowie Verarbeitung von Metallen, mineralverarbeitende Industrie, chemische Industrie und Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe) bis 30 Juni 2030 verpflichtet werden. Er enthält Informationen, wie der Betreiber in den Jahren 2030-2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, klimaneutralen und kreislauforientierten Wirtschaft betragen will. Spätestens bis 30 Juni 2031 soll die Zertifizierungsstelle / der Umweltgutachter dann den Plan des Umweltmanagementsystems überprüfen. Die Betreiber weiterer Anlagen, in denen in Anhang I genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, sollen ab 1. Januar 2030 bei der Überprüfung der Genehmigungsauflagen verpflichtet werden, eine Transformationsplan in ihr Umweltmanagementsystem aufzunehmen. Diesen soll die Zertifizierungsstelle / der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres überprüfen.

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