Die Verordnungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird von Verordnungen konkretisiert. Wir zeigen Ihnen die für abfallerzeugende Betriebe auf. Seit das Gesetz 2012 in Kraft getreten ist, wird es immer wieder durch neue Rechtsverordnungen rund um die Verwertung und Überwachung von Abfällen erweitert. Ziel und Zweck des Gesetzes ist dabei die Reduzierung / Vermeidung von Abfällen sowie eine funktionierende Abfallwirtschaft und Kreislaufwirtschaft. Um dies zu ermöglichen gelten für die abfallentsorgenden Unternehmen folgende grundlegenden Verordnungen bei der Beseitigung von Abfällen: Abfallverzeichnisverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Nachweisverordnung und POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung. Die Abfallverzeichnisverordnung regelt, wie Abfälle zu bezeichnen sind und welche Abfälle als gefährlich gelten. Die Gewerbeabfallverordnung macht Vorgaben zur Trennung und Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle sowie bestimmter Bau- und Abbruchabfälle. Die Nachweisverordnung regelt die Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sowie nach POP-Abf-ÜberwV auch nicht gefährlicher Abfälle, die langlebige organische Schadstoffe (POPs) enthalten.

Was steht in der Abfallverzeichnisverordnung?

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) legt die Bezeichnungen von Abfällen fest, wenn dieses in anderen Rechtsvorschriften gefordert ist. Dies ist z.B. für die Register- und Nachweispflichten nach §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich. Gleichzeitig regelt diese Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnung, welche Abfälle als gefährlich gelten. Die Bezeichnung von Abfällen findet sich in der Anlage der Verordnung, dem „Abfallverzeichnis“.

Das Abfallverzeichnis ist in 20 Kapitel gegliedert: 16 Kapitel bezeichnen Herkunftsbereiche (z.B. Kap. 03: Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe), 3 Kapitel Abfallarten (z.B. Kap. 15: Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung). Lässt sich der Abfall beiden nicht zuordnen, fällt er unter Kap. 16: Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind. Innerhalb der Kapitel gibt es Abfallgruppen (z.B. 03 03: Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe), in den Gruppen finden sich die Abfallbezeichnungen (z.B. 03 03 05 Deinking-Schlämme aus dem Papierrecycling). Diese besteht damit aus der „Abfallschlüsselnummer“ (am Beispiel: 03 03 05) und der Benennung der Abfallart.

Ist die Abfallschlüsselnummer mit einem * versehen, ist der Abfall gefährlicher Abfall. Dabei gibt es aber sogenannte „Spiegeleinträge“, wenn Abfälle in gefährlicher oder in ungefährlicher Form auftreten können, z.B. 07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten und 07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen. Dann muss der Abfallerzeuger z.B. durch Analytik bestimmen, ob gefährliche Stoffe in den Schlämmen enthalten sind. Vorgaben zur Einstufung finden sich in Nr. 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses. Mit * gekennzeichnete Abfälle können von der zuständigen Behörde als nicht gefährlich eingestuft werden, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass sie keine der 15 gefährlichen Eigenschaften im Sinne des Anhang III der europäischen Abfallrahmenrichtlinie – auch bekannt als „HP-Kriterien“ (HP = „hazardous properties“) – aufweist.

Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnungen- Einstufung von Abfällen


Die Gewerbeabfallverordnung

Nach § 10 KrWG kann die Bundesregierung Anforderungen an die getrennte Sammlung von Abfällen per Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnung festlegen. Davon hat sie mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Gebrauch gemacht – ein wichtiger Schritt hin zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Die Richtlinie gilt u.a. für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn diese nicht unter eine Verordnung nach §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – Produktverantwortung – fallen und die dort genannten Regelungen Anwendung finden. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle i.S. Kap. 20 AVV, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, und weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die in Beschaffenheit sowie Zusammensetzung ähnlich den Abfällen aus privaten Haushalten sind. Bau- und Abbruchabfälle fallen bei Bau- und Abbrucharbeiten an, i.S. Kap. 17 AVV mit Ausnahme der Abfallgruppe 17 05.

Fallen nur geringe Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen an, können diese gemeinsam mit den auf dem Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen entsorgt werden (§ 5). Ansonsten gilt: Sofern es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, müssen

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfälle i.S. § 3 (7) KrWG,
  • weitere Abfallfraktionen, die in den nicht in Kap. 20 AVV genannten Fraktionen enthalten sind,

laut Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnungen getrennt gesammelt und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Es ist nötig, die Erfüllung der Pflichten zu dokumentieren, z.B. durch Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine o.ä. sowie durch eine Erklärung des Entsorgers über die Zuführung von Abfällen zur Vorbereitung zur Verwertung oder zum Recycling. So kann die Abfallwirtschaft und Kreislaufwirtschaft gemäß des Gesetzes gefördert werden.

Welche Alternativen zur getrennten Sammlung nennt die Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnung?

Ist die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar – was schriftlich dargelegt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden muss –, müssen die Abfälle laut Gesetz einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Diese muss die Anforderungen nach § 6 (1) und (3) GewAbfV erfüllen – was der Abfallerzeuger sich vom Betreiber der Anlage schriftlich bestätigen lassen muss. Erfolgt die Beförderung von Abfällen durch Dritte, muss der Beförderer die Bestätigung einholen und dem Erzeuger mitteilen, dass diese den Anforderungen genügt. Zu den Anforderungen gehört u.a. eine Sortierquote von mind. 85 Prozent im Jahresdurchschnitt.

Ist auch die Vorbehandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, müssen die Abfälle laut den Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnungen einer hochwertigen, insb. energetischen Verwertung zugeführt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwertung muss dokumentiert werden und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht zur Verwertung geeignet sind, müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Auch müssen dessen Abfallbehälter (mindestens einer) zur Beseitigung benutzt werden, sofern nicht verwertete gewerbliche Siedlungsabfälle vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht von der Entsorgung ausgeschlossen wurden. Diese Richtlinie steht in der örtlichen Abfallsatzung. Die Pflichten zur getrennten Sammlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling von bestimmten Bauabfällen sind in §§ 8 – 9 enthalten.

Was gibt die Nachweisverordnung vor?

Nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen der zuständigen Behörde grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet und müssen dieser auch das Betreten von Grundstücken, Einsicht in Unterlagen sowie technische Ermittlungen und Prüfungen gestatten. Weiter gilt nach § 49 KrWG die Pflicht für alle Erzeuger gefährlicher Abfälle, über diese ein Register zu führen und Angaben / Belege mindestens drei Jahre aufzubewahren. Nach § 50 des Gesetzes ist es zudem Pflicht, die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Beseitigung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Diese Pflichten kann die zuständige Behörde nach § 51 KrWG auch für nicht gefährliche Abfälle anordnen.

Registerführung sowie Nachweisverfahren sind in der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Nach dieser müssen Abfallerzeuger, die nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle jährlich erzeugen, nur Übernahmescheine nach §§ 12 und 16 führen. Nach § 12 dieser Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnung erhält der Abfallerzeuger bei der Sammelentsorgung spätestens bei der Übernahme von Abfällen vom Abfallsammler einen Übernahmeschein in Papierform oder elektronisch, ebenso nach § 16 bei der anderweitigen Entsorgung von Kleinmengen (dann vom Abfallentsorger). Die Übernahmescheine müssen spätestens zehn Tage nach Erhalt nach Abfällen getrennt und in zeitlicher Reihenfolge abgeheftet (Papierform) oder in ein Register (elektronischer Übernahmeschein) eingestellt werden. Für alle anderen Erzeuger von gefährlichen Abfällen gilt das elektronische Nachweisverfahren, das mit Hilfe eines Online-Portals („Länder-eANV“), spezieller Software oder über einen Provider via Zentrale Koordinierungsstelle ZKS-Abfall durchgeführt wird.


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Vorabnachweise müssen gemäß der Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnungen vorliegen

Vor Beginn der Entsorgung muss laut Gesetz ein Entsorgungsnachweis vorliegen. Fallen je Abfallschlüssel und Standort weniger als 20 Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr an, kann über einen Abfallentsorger entsorgt werden. Dieser muss dann über einen Sammel-Entsorgungsnachweis verfügen. Ab 20 Tonnen muss der Abfallerzeuger selbst einen Entsorgungsnachweis beantragen, der von der Behörde des vorgesehenen Abfallentsorgers bestätigt werden muss. Bei freigestellten Abfallentsorgungsanlagen, d.h. solchen, die von einem Entsorgungsfachbetreib betreiben werden, von der zuständigen Behörde freigestellt wurden oder nach EMAS-VO registriert sind, entfällt die Behördenbestätigung, sog. „privilegiertes Verfahren“. Ein Entsorgungsnachweis gilt für längstens 5 Jahre.

Verbleibsnachweise dokumentieren die Entsorgung

Ein Verbleibsnachweis dokumentiert jede durchgeführte Entsorgung. Im Fall der Sammelentsorgung erhält der Abfallerzeuger einen Übernahmeschein, im Fall der Einzelentsorgung muss er einen Begleitschein signieren. Dies erfolgt bei der elektronischen Unterschrift über einen Chipkartenleser. Der Unterzeichner verwendet eine persönliche Chipkarte sowie eine Code-Nummer, wodurch die elektronische Unterschrift an eine Person gebunden ist. Chipkarte und Code müssen bei einem Zeritifizierungsdienstanbieter beantragt werden und sind personengebunden. Ist das Kommunikationssystem gestört, kann man auch einen Papier-Begleitschein verwenden. Jedoch fordert das Gesetz, nach Beendigung der Störung die Daten innerhalb von 10 Tagen elektronisch zu übermitteln.

Sämtliche Unterlagen, also Vorab- und Verbleibsnachweise, müssen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Verordnungen in ein Register eingestellt werden – beim Online-Portal ist ein solches allerdings nicht enthalten. Für die Teilnahme am Nachweisverfahren benötigen die Abfallerzeuger eine Kenn-Nummer („Erzeuger-Nummer"), die sie von der zuständigen Behörde formlos erhalten. Außerdem brauchen sie eine Registrierung bei der ZKS Abfall, bei der die Beteiligten Postfächer erhalten, über die sie kommunizieren.


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Unser Podcast zum Kreislaufwirtschaftsgesetz informiert Sie über Weiterentwicklungen des KrWG bis zum heutigen Kreislaufwirtschaftsrecht. In den darauffolgenden Episoden erfahren Sie mehr über die einzelnen Umweltgesetze, wie bspw. dem Immissionsschutzrecht sowie dem Klimaschutzrecht oder dem Umweltenergierecht.

Außerdem bieten wir Ihnen in regelmäßigen Abständen noch viele weitere Podcasts in den Bereichen Umwelt, Arbeitsschutz und Energie an. Wir wünschen viel Spaß beim Anhören!


Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

Die Nachweis- und Registerpflichten und die NachweisV gelten neben Getrennthaltungspflichten und einem – eingeschränkten – Vermischungsverbot nach §§ 4 und 5 POP-Abfall-ÜberwV auch für nicht gefährliche Abfälle, die persistente (langlebige) organische Schadstoffe (POPs) i.S. Anhang IV der VO (EG) 850/2004 enthalten. Zu den POP gehören z.B. Industriechemikalien, wie die früher u.a. als Weichmacher eingesetzten polychlorierten Biphenyle (PCB).

 


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