Was besagt das Wasserhaushaltsgesetz? - Aufbau, Genehmigungsverfahren & Abwasser

Das Wasserhaushaltsgesetz ist die zentrale Rechtsvorschrift, mit der das Umweltmedium Wasser vor Verunreinigung geschützt und die Nutzung der nicht unbegrenzt verfügbaren Ressource Wasser reguliert wird. Wir beschäftigen uns hier mit seinen zentralen Inhalten für Unternehmen. Kern des WHG ist die grundsätzliche Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung für jede Gewässerbenutzung.

Wir beschäftigen uns mit dem Aufbau und den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, aber auch mit der Abwasserverordnung sowie dem Abwasserabgabengesetz. Hierbei betrachten wir die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sowie mit der Genehmigungsbedürftigkeit der Einleitung bestimmter Abwässer in die öffentliche Kanalisation. Neben den Anforderungen, die bei der Beantragung der entsprechenden Erlaubnis zu beachten sind, gehören dazu auch Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen und die Zahlung von Abgaben.

Wie ist das Wasserhaushaltsgesetz aufgebaut?

Das Wasserhaushaltsgesetz ist seit dem Jahr 2009 vielfach geändert und weiterentwickelt worden. In seiner aktuellen Fassung (2023) enthält es 6 Kapitel:

  • Allgemeine Bestimmungen,
  • Bewirtschaftung von Gewässern,
  • Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen,
  • Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht,
  • Gewässeraufsicht,
  • Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen.

Aus betrieblicher Sicht sind das 1., 2. und 3. Kapitel besonders relevant. Das erste Kapitel enthält u.a. den sachlichen Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Sorgfaltspflichten. Das zweite Kapitel beinhaltet die grundsätzliche Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung für jede Art der Gewässerbenutzung (von der auch das Grundeigentum nicht befreit, siehe § 4 WHG) als auch Regelungen über die entsprechenden Verfahren. Das dritte Kapitel legt dann Anforderungen an die Abwasserbeseitigung (und an den im „Stoffrecht“ behandelten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) fest.



Anwendungsbereich Gewässerschutzgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz gilt (§ 2 WHG) für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser (eigene, hier nicht dargestellte Anforderungen gelten auch für Meeresgewässer. Die meerseitige Abgrenzung der Küsten- von den Meeresgewässern ist die Hoheitsgrenze). Da der Zweck des WHG nach § 1 die nachhaltige Bewirtschaftung und der Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts ist, fallen oberirdische Gewässer, die keinen Zusammenhang mit dem Naturhaushalt haben (z.B. Schwimmbecken) nicht unter den Gewässerbegriff des WHG, dies gilt auch für Wasser- und Abwasserleitungen. Wer sein Abwasser etwa in die Abwasserkanalisation einleitet, leitet es daher auch nicht (direkt) in ein Gewässer i.S. des WHG ein, sondern gilt als „Indirekteinleiter“ (für die das WHG in § 58 aber ebenfalls Anforderungen enthält).

Den Ländern ist die Möglichkeit gegeben, kleine Gewässer und Heilquellen von den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes auszunehmen. Das ist in vielen Landeswassergesetzen z.B. für Teiche oder Straßenseitengräben erfolgt.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 5 WHG) gelten für „jede Person“ und „bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können“: man muss u.a. mit „nach den Umständen erforderlicher Sorgfalt“ Wasser sparsam umgehen und eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften vermeiden. Wer durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen (§ 5 (2) WHG). Diese allgemeinen Sorgfaltspflichten sind immer und abhängig von weiteren konkreten Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz zu beachten.

Bewirtschaftung von Gewässern: Die im 2. Kapitel des WHG geregelte Bewirtschaftung von Gewässern dient grundsätzlich (Ausnahmen siehe §§ 30 & 31 WHG) dem Ziel, ihre Funktion und Leistungsfähigkeit von Gewässern als Bestandteil des Naturhaushalts zu erhalten. Dabei gelten speziell für oberirdische Gewässer und Küstengewässer (§§ 27, 44 WHG) die Ziele, eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands zu vermeiden und einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu erhalten oder zu erreichen (bei Grundwasser wird (§ 47 WHG) anstelle des ökologischen auf den mengenmäßigen Zustand verwiesen). Die Bewirtschaftung erfolgt in Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie RL 2000/60 (EG) nach Flussgebietseinheiten.

Erlaubnis oder Bewilligung

Die Benutzung eines Gewässers erfordert (§ 8 WHG) mit wenigen Ausnahmen (z.B. Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Gemeingebrauch [siehe unten] oberirdischer Gewässer) grundsätzlich eine Erlaubnis oder eine Bewilligung. Was eine Benutzung ist, regelt § 9 Wasserhaushaltsgesetz. Dazu gehören u.a.:

  • Entnahme, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • (andere) Maßnahmen, die geeignet sind, …nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (praktisch bedeutsam z.B.: Einbringen von Abwärme).

Der erlaubnisfreie „Gemeingebrauch“ oberirdischer Gewässer (§ 25 WHG) wird nicht im WHG, sondern im Landesrecht konkretisiert. Dazu gehören z.B. typische Freizeitnutzungen, wie Baden, Schwimmen oder Kanufahren; im betrieblichen Bereich spielt er – und die nach § 46 WHG erlaubnisfreien Benutzungen von Grundwasser – keine Rolle. Wie bereits erwähnt, stellt die Einleitung in die öffentliche Kanalisation keine Gewässerbenutzung dar. Für diese ist aber in § 58 WHG z.T. eine Genehmigungspflicht festgelegt. Weitergehende Regelungen hierzu sind im Landeswasserrecht möglich; auch sind die kommunalen Abwassersatzungen zu beachten.

Aus historischen Gründen wird im Wasserhaushaltsgesetz bei der Zulassung von Gewässerbenutzungen zwischen Erlaubnis und Bewilligung unterschieden. Eine Erlaubnis ist eine widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu benutzen; die Bewilligung ist ein Recht (das nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann). Die Bewilligung darf nur in Ausnahmefällen und bei Erfüllung der in § 14 WHG aufgeführten Voraussetzungen erteilt werden. Sie wird befristet (i.d.R. für 30 Jahre) erteilt. Ausgeschlossen ist eine Bewilligung für das Einleiten von Abwässern. Die gehobene Erlaubnis, die nur bei öffentlichem Interesse oder berechtigtem Interesse des Gewässerbenutzers erteilt werden darf, unterscheidet sich von der Erlaubnis vor allem in der Wirkung gegenüber Dritten (die von der Gewässernutzung betroffen sind): diese können bei einer gehobenen Erlaubnis nicht auf Grund privatrechtlicher Ansprüche die Einstellung der Benutzung verlangen. Dafür unterliegt die gehobene Erlaubnis wie die Bewilligung (und anders als die „einfache“ Erlaubnis) einem förmlichen Genehmigungsverfahren.

Wie verläuft das Genehmigungsverfahren?

Eine Bewilligung und nach § 15 WHG eine gehobene Erlaubnis können nur erteilt werden, wenn Betroffene und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können (damit soll die Berücksichtigung der „Drittinteressen“ sichergestellt werden). Die Verfahren sind nicht gesetzlich geregelt, die zuständigen Behörden landesrechtlich festgelegt. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise sind das nach der „Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz“ (ZustVU) die „unteren Wasserbehörden“ bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese haben z.T. eigene Antragsformulare für die Beantragungen festgelegt, ansonsten sollte man die erforderlichen Unterlagen bei der Behörde erfragen. Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, also u.a.

  • dass die mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserangebot nicht übersteigt und
  • Änderungen des Grundwasserstandes Oberflächengewässer und Landökosysteme nicht negativ beeinflussen oder
  • bei Einleitungen von Abwässern der Stand der Technik berücksichtigt wird (was bedeutet, dass in der Regel nur unbelastetes Niederschlagswasser unbehandelt eingeleitet werden darf).

Wird eine gehobene Erlaubnis oder im Ausnahmefall eine Bewilligung beantragt, müssen die Unterlagen in den Gemeinden, die voraussichtlich von der Gewässerbenutzung betroffen sind, öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung wird ortsüblich bekanntgemacht. Wer durch das Vorhaben betroffen ist, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben, die mit den Einwendern erörtert werden. In vielen Fällen wird dann die gehobene Erlaubnis oder Bewilligung unter Vorbehalt erteilt. Stellt sich nach der Entscheidung heraus, dass die Einwendungen berechtigt waren, kann der Betroffene innerhalb von drei Jahren nach Bekanntwerden der Nachteile einen Antrag auf nachträgliche Auflagen oder auf eine Entschädigung stellen.

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Welche Entschädigungsverfahren werden im Wasserhaushaltsgesetz genannt?

Das Entschädigungsverfahren ist in §§ 96 bis 98 Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Verfahren, bei denen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine UVP durchgeführt werden muss, müssen den Anforderungen des UVPG genügen. Um schädliche Umweltauswirkungen zu minimieren, kann die Genehmigung Inhalts- und Nebenbestimmungen enthalten. Typische Inhalts- und Nebenbestimmungen sind u.a.:

  • Anforderungen an die Beschaffenheit einzuleitender Stoffe (nach Abwasserabgabengesetz (AbwAG) muss der Bescheid mindestens die Jahresschmutzwassermenge und für die in Anlage 3 AbwAG unter Nr. 1 – 5 genannten Schadstoffe Grenzwerte („Überwachungswerte“) enthalten. Das sind: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, Stickstoffe gesamt, adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei und ihre Verbindungen,
  • Maßnahmen, die zur Erreichung der Qualitätsziele im Flusseinzugsgebiet erforderlich sind,
  • Gebote zur sparsamen Verwendung von Wasser.

Inhalts- und Nebenbestimmungen können auch noch nachträglich festgelegt bzw. verschärft werden (§ 13 Wasserhaushaltsgesetz). Speziell bei der Genehmigung einer Einleitung von Abwässern müssen Betreiber die den Anforderungen an die Beschaffenheit einzuleitender Stoffe entsprechend die Vorgaben für die Abwasserbeseitigung berücksichtigen.

Industriekläranlagen- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Bei der Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen bei Anlagen, die unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie fallen sowie von Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen ist zudem die „Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen“ (IZÜV) zu beachten.

Mit dieser wurden weitere Vorgaben aus der EU-Industrieemissionsrichtlinie in das deutsche Gewässerschutzrecht umgesetzt. Das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist in diesem Fall nach §§ 3 bis 6 IZÜV durchzuführen. § 3 IZÜV enthält detaillierte Vorgaben über die Angaben, die im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder
Genehmigung zu machen sind, u.a.:

  • Art, Menge, Herkunft und stoffliche Belastung des Abwassers,
  • Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
  • Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser,
  • Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  • Übersicht über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten.

Die Vorgaben, die die Erlaubnis oder Genehmigung dieser Benutzungen/Anlagen enthalten müssen, sind ebenfalls in der IZÜV aufgeführt, u.a. sind dies Emissionsgrenzwerte, Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Anforderungen an und Fristen für die Wartung und Überwachung durch den Anlagenbetreiber.

 

 

Abwasserbeseitigung

Abwasser ist durch „Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser“ (Schmutzwasser) sowie von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser (Niederschlagswasser). Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser, einschl. eventuellen Klärschlamms. Sie darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen. Andere flüssige Stoffe als Abwasser können mit dem Abwasser beseitigt werden, wenn das umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf (§ 57 Wasserhaushaltsgesetz) nur erteilt werden:

  • wenn Menge und Schädlichkeit nach dem Stand der Technik so gering wie möglich gehalten werden,
  • die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar ist und
  • die zur Einhaltung der o.g. Anforderungen ggf. erforderlichen Abwasseranlagen errichtet und betrieben werden.

Der im ersten Aufzählungspunkt geforderte „Stand der Technik“ wird von der Bundesregierung in der Abwasserverordnung festgelegt. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien sind in Anlage 1 Wasserhaushaltsgesetz aufgeführt, dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen. In die Festlegung fließen also nicht nur wissenschaftlich-technische, sondern auch ökonomische Kriterien ein.

Zu den Kriterien für die Festlegung des „Stands der Technik“ gehören auch Informationen aus BVT-Merkblättern. Ähnlich wie im Immissionsschutzrecht muss innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen die Abwasserverordnung angepasst werden und von der Behörde sichergestellt werden, dass relevante Anlagen grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen die neuen Grenzwerte einhalten. In der Regel erfolgt das über nachträgliche Anordnungen.

Nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz dürfen Abwässer, für die in der AbwV Anforderungen festgelegt werden, auch nur mit einer Genehmigung durch die zuständige Behörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Auch diese Genehmigungen können (auch nachträglich) mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. In Landesrecht kann es weitergehende Anforderungen an solche Indirekteinleitungen geben.

Abwasserbeseitgung gem. Wasserhaushaltsgesetz

Anforderungen an Abwasseranlagen gem. Wasserhaushaltsgesetz

§ 60 Wasserhaushaltsgesetz stellt Anforderungen an Abwasseranlagen – das sind alle Anlagen, die für die Abwasserbeseitigung benötigt werden. Da hierzu auch das Sammeln, Fortleiten und Einleiten von Abwasser gehört, sind das in Unternehmen also die betriebliche Kanalisation und ggf. Abwasserbehandlungsanlagen. Abwasserbehandlungsanlagen benötigt man immer dann, wenn das Abwasser ohne Behandlung nicht die gewässerschutzrechtlichen oder abwassersatzungsrechtlichen Anforderungen für die Einleitung in ein Gewässer oder die öffentliche Kanalisation einhält; sie dienen also der Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffbelastungen.

Sie können von einfachen (z.B. Öl-, Fett-, Benzin-)Abscheidern bis zu aufwendigen Industriekläranlagen reichen. Grundsätzlich müssen Betreiber Abwasseranlagen so nutzen, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten sind; Abwasserbehandlungsanlagen müssen dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichtet, betrieben und unterhalten werden. Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen von Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungspflichtig, wenn für die Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Außerdem ist dies genehmigungspflichtig, wenn in der Anlage Abwasser behandelt wird, das aus einer Anlage stammt, die unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie fällt (in Spalte d des Anhangs 1 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist), die Genehmigungserfordernis für die Anlage nach § 1 (2) 4. BImSchV sich aber nicht auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt (z.B., weil sie nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit der Anlage steht).

Damit die Behörde prüfen kann, ob Änderungen genehmigungspflichtig sind, müssen nach § 60 (4) WHG alle Änderungen dieser Abwasseranlagen mit Auswirkungen auf die Umwelt spätestens einen Monat vor Beginn der Änderung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Für andere Abwasseranlagen kann eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht landesrechtlich festgelegt werden.

Selbstüberwachung

Wer Abwasser in eine Abwasseranlage oder in ein Gewässer einleitet, ist nach § 61 WHG verpflichtet, Untersuchungen nach den Vorgaben der „zulassenden behördlichen Entscheidungen“ (Erlaubnis bzw. Genehmigung) oder einer Rechtsverordnung nach § 23 (1) Nr. 8, 9 und 11 durchzuführen. Diese Verordnungsermächtigung berechtigt die Bundesregierung u.a., nähere Regelungen über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz und der AbwV, zu Messmethoden und Messverfahren sowie Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten zu treffen. Bisher hat die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung jedoch noch keinen Gebrauch gemacht.

In diesem Fall sind nach § 23 (3) die Länder berechtigt, entsprechende Verordnungen zu erlassen. Für die Selbstüberwachung gelten also neben den Anforderungen aus Erlaubnissen / Genehmigungen die entsprechenden Selbstüberwachungsverordnungen der Länder.

Betreiber einer Abwasseranlage können nach § 89 (2) WHG ggf. für Grundwasserschäden durch undichte Abwasseranlagen haftbar gemacht werden: „Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe … zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.“ Auch aus diesem Grund sollte man die Selbstüberwachung (und die Sanierung eventuell gefundener Undichtigkeiten) ernst nehmen.

Beispiel SüwVOAbw NRW

In Nordrhein-Westfalen gibt es eine „Selbstüberwachungsverordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen“ (SüwVOAbw). Für Abwassereinleitungen gibt es eine entsprechende Verordnung nur für kommunale Abwassereinleitungen. Für betriebliche Einleitungen sind also entsprechend alleine die Einleiterlaubnis bzw. die Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage maßgeblich. Für die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen gilt, dass eine Anweisung für die Selbstüberwachung erstellt werden muss. Hierin legen Sie für die Bauwerke der Abwasseranlage Umfang, Art, Zeitpunkte und verantwortliche Personen für Zustands- und Funktionsprüfungen sowie Adressen und Rufnummern von zu verständigenden Personen und Dienststellen bei Betriebsstörungen, fest. Für die Selbstüberwachung des Kanalisationsnetzes sind der Prüfungsumfang und die Häufigkeit aus Anlage 1 zu berücksichtigen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlage oder technischer Schwierigkeiten kann von ihnen aber abgewichen werden.

Über die Überwachung ist ein Bericht zu erstellen, der mindestens vierteljährlich von den verantwortlichen Personen gegenzuzeichnen ist. Er ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.


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Wozu dient das Abwasserabgabengesetz?

Mit dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) von 1976 sollte der ordnungspolitische Ansatz des Wasserhaushaltsgesetzes zum einen um finanzielle Anreize zur Verringerung der Schadstoffbelastung von Gewässern ergänzt werden. Zum anderen sollten mit der Abgabe die Verursacher für die Finanzierung von Gewässersanierungen herangezogen werden: die Einnahmen waren hierfür zweckgebunden. Für Einleitungen von Abwasser in Gewässer (also nicht für Indirekteinleitungen) ist nach § 1 AbwAG eine Abwasserabgabe zu zahlen, die durch die Länder erhoben wird. Ausnahmen von der Abgabepflicht regelt § 10 AbwAG. So muss z.B. für Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen keine Abwasserabgabe gezahlt werden. Landesrechtlich können weitere Ausnahmen festgelegt werden.

Weiter kann die Abwasserabgabe mit bestimmten Investitionen verrechnet werden, etwa (§ 10 (3) AbwAG) der Bau oder die Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen / von Anlagen, die die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise verhindern sowie (§ 10 (4) AbwAG) der Bau von Kanalisationen. Dabei sind jedoch bestimmte Anforderungen zu beachten.

Höhe der Abwasserabgabe

Die Höhe der Schadstoffabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Die Schädlichkeit wird unter Berücksichtigung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Fischeigiftigkeit bestimmt. In der Anlage zum AbwAG sind zum einen Schwellenwerte, unterhalb der die Abwasserabgabe entfallen kann, und Messeinheiten, die als jeweils 1 „Schadeinheit“ gelten, für jeden dieser Faktoren angegeben.

Beispiel: für oxidierbare Stoffe, gemessen als chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) gilt der Schwellenwert von 20 mg/l und 250 kg Jahresmenge; eine „Schadeinheit“ sind jeweils volle 50 kg Sauerstoff. Je Schadeinheit ist jährlich 35,79 Euro zu zahlen. Zur Verfahrensvereinfachung knüpft die Abgabenberechnung in der Regel aber nicht an die gemessenen, sondern an die zugelassenen Einleitungen an („Bescheidlösung“). Damit soll weiter erreicht werden, dass nicht – etwa „zur Sicherheit“ – höhere Grenzwerte beantragt werden, als tatsächlich benötigt werden.

Wenn die Grenzwerte im Bescheid nicht höher liegen als die Mindestanforderungen der AbwV oder keine Grenzwerte enthalten sind, halbiert sich zudem die Abwasserabgabe. (Das ist eine der umstrittensten Regelungen im AbwAG und ein Kompromiss zwischen denen, die dagegen waren, für erlaubte Einleitungen überhaupt eine Abgabe zu erheben und denen, die die Einhaltung von Grenzwerten für eine Selbstverständlichkeit hielten, die man nicht belohnen müsse.) Werden die Grenzwerte nicht eingehalten (hier gilt eine „4 von 5-Regelung“: bei mindestens 4 der letzten 5 im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen müssen die Grenzwerte eingehalten worden sein, damit sie insgesamt als eingehalten gelten), wird die Abwasserangabe entsprechend der prozentualen Überschreitung erhöht (bei einer erstmaligen Überschreitung um 50 Prozent der prozentualen Überschreitung).

Werden die erlaubten Werte dauerhaft unterschritten, werden sie aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Einleiters angepasst. Die Einhaltung der niedrigeren Werte muss mit Hilfe eines behördlich zugelassenen Messprogramms nachgewiesen werden.

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