Beim Thema Notfallvorsorge ISO 14001 und Gefahrenabwehr muss ein UMB Ruhe bewahren. Dies ist gerade in diesem Bereich eine besonders wichtige Voraussetzung. Dieser oftmals im Unternehmen geäußerte Hinweis ist nicht nur richtig, sondern in Notfallsituationen auch lebensnotwendig, um Schlimmeres zu verhindern. Ich bin als Managementbeauftragter bei der Koordinierung und Überwachung der Notfallorganisation gefordert.
Als Managementbeauftragter in unserem Unternehmen habe ich viele Arbeitsbereiche, welche ich in unserem Umweltmanagementsystem umsetze, koordiniere und überwache. Hierzu zählt auch die betriebliche Planung ISO 14001, da hierdurch die Effektivität unseres UM-Systems maßgeblich beeinflusst werden kann. Auch wenn die ISO 14001 keine Verfahren im Sinne festgelegter Abläufe zwangsweise fordert, die Zusammenhänge und die sich gegenseitig beeinflussenden Tätigkeiten müssen als Prozess im Managementsystem definiert und festgelegt werden.
Als UMB in unserem Unternehmen weiß ich, dass ein Managementsystem immer nur so gut ist, wie es die zugehörige dokumentierte Information ISO 14001 zulässt. Wichtig ist dabei, dass alle Umsetzer des Systems sich darauf verlassen können, dass die für sie relevanten und notwendigen Informationen zur rechten Zeit am rechten Ort zur Verfügung stehen. Nur so können die dokumentierten Informationen immer aktuell vom Mitarbeiter genutzt und angewendet werden. Auch welche dokumentierten Informationen zu welchem Zeitpunkt gültig waren und angewendet wurden, muss im Managementsystem rückvollziehbar sein – nur so kann reproduziert werden, wie ein positives oder negatives Ergebnis erzeugt wurde.
Was sind die ISO 14001 Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von Ressourcen, der Kompetenz und des Bewusstseins im Umweltmanagementsystem? In diesem Beitrag möchte ich Ihnen mögliche Lösungsansätze aus meiner Arbeit als Umweltmanagementbeauftragter aufzeigen. Als UMB in einem mittelständischen Unternehmen habe ich im Umweltmanagementsystem viele unterschiedliche Aufgaben und Pflichten, welche die obersten Leitung an mich delegiert.
Die Umweltkommunikation ist ein wichtiger Punkt im Managementsystem nach ISO 14001. Die ISO 14001 fordert, dass die Organisation die benötigten Prozesse für die interne und externe Kommunikation im Rahmen des Umweltmanagementsystems aufbaut, verwirklicht und aufrechterhält. Sollte dies nicht effizient in der Organisation umgesetzt werden, kann mangelnde interne und externe Kommunikation zu erheblichen Informationsmängeln führen, wodurch ein effizientes und koordiniertes Umsetzen gemeinsamer Ziele sowie der Unternehmenspolitik nicht möglich ist.
Als Umweltmanagementbeauftragter – kurz UMB – zählt die Bestimmung des Kontextes unserer Organisation nach ISO 14001 zu meinen Aufgaben. Gemäß der Norm DIN EN ISO 14001:2015 muss unser Unternehmen externe und interne Themen bestimmen, die positive wie negative Einflüsse haben und somit im Kontext unserer Organisation stehen. Dieser Bestandteil der ISO-Grundstruktur für Managementsysteme stützt die ganzheitliche Betrachtung der Einflüsse auf unser Unternehmen. Dies ist natürlich auch absolut sinnvoll. Doch was genau verbirgt sich hinter der Kontextbetrachtung?
Als UMB ISO 14001 (Umweltmanagementbeauftragter) in einem mittelständischen Unternehmen habe ich viele unterschiedliche Aufgaben und Pflichten. Die Planung der Umweltziele und die Planung der Umweltprogramme zur Erreichung der gesteckten Ziele ist ein wesentliches Element unseres Umweltmanagementsystems (UMS). Nachdem wir die Umweltaspekte und bindenden Verpflichtungen unseres Unternehmens kennen, geht es nun darum, die vorhandenen bedeutenden Umweltaspekte durch das Setzen von realistischen Umweltzielen kontinuierlich zu verbessern.
Bindende Verpflichtungen ISO 14001 im Rahmen unseres Umweltmanagementsystems festzulegen und zu überwachen stellt mich als UMB immer wieder vor große Herausforderungen. Ich bin Umweltmanagementbeauftragter in einem mittelständigen Unternehmen. Dies ist nicht nur bei den regelmäßig stattfindenden internen und externen Audits der Fall, auch Kunden und Behörden und sogar unsere Versicherungen möchten, dass wir alle unsere Verpflichtungen kennen und vollständig einhalten. Theoretisch hört sich das selbstverständlich an, in der Praxis ist dies aber kaum zu schaffen. Bislang hat zwar alles immer gut geklappt, aber ein gutes Gefühl habe ich dabei nicht. Vor allem, da die Nichteinhaltung von Gesetzen und sonstige bindende Verpflichtungen auch schwerwiegende Folgen haben kann. Machen wir uns also daran, Ordnung in unserem System zu schaffen!
Das Wasserhaushaltsgesetz ist die zentrale Rechtsvorschrift, mit der das Umweltmedium Wasser vor Verunreinigung geschützt und die Nutzung der nicht unbegrenzt verfügbaren Ressource Wasser reguliert wird. Wir beschäftigen uns hier mit seinen zentralen Inhalten für Unternehmen. Kern des WHG ist die grundsätzliche Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung für jede Gewässerbenutzung. Wir beschäftigen uns mit dem Aufbau und den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, aber auch mit der Abwasserverordnung sowie dem Abwasserabgabengesetz.
Ziel der Störfallverordnung ist es, Menschen und Umwelt vor Gefahren von freigesetzten, gefährlichen Stoffen zu schützen. Schon das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) von 1974 sollte nicht nur vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern „soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt“, auch vor Gefahren schützen. Entsprechend mussten die Genehmigungsunterlagen bereits nach der 9. BImSchV von 1977 Angaben dazu enthalten, welche Maßnahmen es zum Schutz „vor sonstigen Gefahren“ gab. Der Chemie-Unfall im italienischen Seveso 1976 führte dann zur detaillierten Regelung dieses Themas mit der Störfallverordnung (12. BImSchV) von 1980. 1982 verabschiedete auch die EG eine Richtlinie zum Thema („Seveso-Richtlinie“), die seither auch das deutsche Störfallrecht maßgeblich prägt.
Die BImSchV macht Vorgaben zum Bau und Betrieb von Anlagen und gibt z.B. Emissionsgrenzwerte, Ableitbedingungen und Brennstoffeinsatz vor. Die BImSchV wurde auf Basis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen. Sie legt konkrete Vorschriften und Grenzwerte zur Reduzierung von Immissionen in verschiedenen Bereichen fest. Dazu gehören z.B. der Betrieb von Feuerungsanlagen.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt anlagenbezogene Anforderungen und Genehmigungen für den betrieblichen Umweltschutz vor. Das Bundesimmissionsschutzgesetz steht im Mittelpunkt des Rechts zur Luftreinhaltung in Deutschland. Viele praktisch wichtige Vorgaben finden sich jedoch auch in den mehr als 30 Verordnungen zu diesem Gesetz (BImSchV). Eine zentrale Rolle für den betrieblichen Umweltschutz spielen die anlagenbezogenen Anforderungen im BImSchG. Viele Betriebe mit „Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen“ benötigen gemäß dieser Anforderungen eine erforderliche Genehmigung.